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Nichtstimmberechtigten mittelst Annahme eines falschen Namens,
falsches Auftreten als fremde Person u. dgl. der Strafnorm un-
bedingt unterliegt.“ Hier entscheidet das Reichsgericht den
Fall der fraudulosen Erschleichung des Stimmrechts durch einen
Nichtstimmberechtigten und erwähnt dabei die Entscheidung
Bd. 10 S. 60, was der 3. Senat in seinem ungenauen Zitat
der Entscheidung anzufübren übersieht. Der Nachdruck liegt
auf dem Worte „selbst“ nach „Wahlakte“, welches der 3. Senat
auzuführen ebenfalls übersehen hat. Denn in dem Fall Bd. 10
S. 60 waren auch Täuschungsmittel angewandt, aber nicht bei
dem Wahlakte selbst, sondern bei der Eintragung in die Hausliste.
Keineswegs ist im 10, Bande der Entschei-
dungen oder im 7. Bande der Rechtsprechung
entschieden, dass die bewussteAusübung eines
materiellnicht bestehenden Wahlrechts ohne
Anwendung vonTäuschungsmitteln beim Wahl-
akte unter $ 108 St.G.B. falle.
Wenn die besprochene Entscheidung om 11. Juli v. Js.
sich schliesslich stützt auf den im 10. Bande 8. 60 unent-
schieden gelassenen Fall des Wählers, der die ohne sein
Wissen und Willen erfolgte falsche Eintragung seines Namens
in die Liste benutzt, so kann dies wohl keine Berufung auf eine
frühere Entscheidung des Reichsgerichts genannt werden. Der
dort unentschieden gelassene Fall ist ja gerade im 21. Bd. 8. 414
als nicht unter $ 108 St G.B. fallend entschieden. Der 3. Senat
hätte, wenn er sich bei diesem Falle auf Entscheidungen des
Reichsgerichts stützen wollte, sich also gerade auf den Fall im
21. Bande stützen müssen.
Im übrigen ist die schwierige Frage, ob der Wähler, welcher
die ohne sein Wissen und Willen erfolgte Eintragung in die
Liste zur Stimmabgabe benutzt, das unrichtige Ergeb-
nisder Wahlhandlung (der 3. Senat sagt statt dessen
„ Wahlergebnis“) vorsätzlich herbeiführt, durch die
Konstruktion, dass die Eintragung in die Liste nur die Vor-
aussetzung der Zulassung zur Wahl ist, durch welche das
inrichtige Ergebnis nicht herbeigeführt, sondern ermöglicht wird,