Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Nichtstimmberechtigten mittelst Annahme eines falschen Namens, 
falsches Auftreten als fremde Person u. dgl. der Strafnorm un- 
bedingt unterliegt.“ Hier entscheidet das Reichsgericht den 
Fall der fraudulosen Erschleichung des Stimmrechts durch einen 
Nichtstimmberechtigten und erwähnt dabei die Entscheidung 
Bd. 10 S. 60, was der 3. Senat in seinem ungenauen Zitat 
der Entscheidung anzufübren übersieht. Der Nachdruck liegt 
auf dem Worte „selbst“ nach „Wahlakte“, welches der 3. Senat 
auzuführen ebenfalls übersehen hat. Denn in dem Fall Bd. 10 
S. 60 waren auch Täuschungsmittel angewandt, aber nicht bei 
dem Wahlakte selbst, sondern bei der Eintragung in die Hausliste. 
Keineswegs ist im 10, Bande der Entschei- 
dungen oder im 7. Bande der Rechtsprechung 
entschieden, dass die bewussteAusübung eines 
materiellnicht bestehenden Wahlrechts ohne 
Anwendung vonTäuschungsmitteln beim Wahl- 
akte unter $ 108 St.G.B. falle. 
Wenn die besprochene Entscheidung om 11. Juli v. Js. 
sich schliesslich stützt auf den im 10. Bande 8. 60 unent- 
schieden gelassenen Fall des Wählers, der die ohne sein 
Wissen und Willen erfolgte falsche Eintragung seines Namens 
in die Liste benutzt, so kann dies wohl keine Berufung auf eine 
frühere Entscheidung des Reichsgerichts genannt werden. Der 
dort unentschieden gelassene Fall ist ja gerade im 21. Bd. 8. 414 
als nicht unter $ 108 St G.B. fallend entschieden. Der 3. Senat 
hätte, wenn er sich bei diesem Falle auf Entscheidungen des 
Reichsgerichts stützen wollte, sich also gerade auf den Fall im 
21. Bande stützen müssen. 
Im übrigen ist die schwierige Frage, ob der Wähler, welcher 
die ohne sein Wissen und Willen erfolgte Eintragung in die 
Liste zur Stimmabgabe benutzt, das unrichtige Ergeb- 
nisder Wahlhandlung (der 3. Senat sagt statt dessen 
„ Wahlergebnis“) vorsätzlich herbeiführt, durch die 
Konstruktion, dass die Eintragung in die Liste nur die Vor- 
aussetzung der Zulassung zur Wahl ist, durch welche das 
inrichtige Ergebnis nicht herbeigeführt, sondern ermöglicht wird,
	        
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