Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 294 — 
während dieses Resultat selbst erst durch die Abgabe der Stimme 
bei der Wahl erzielt wird, keineswegs gelöst. Denn derje- 
nige, welcher die Voraussetzung für einen Er- 
folgschafft, istanerkanntenRechtens auch für 
denselben kausal. 
Es kommt hinzu, dass bei dieser Konstruktion die Ausübung 
des Wahlaktes das Ergebnis der Wahlhandlung selbst und gleich- 
zeitig die Ursache dieses Ergebnisses ist. Dies ist nicht wohl 
denkbar. „Zur Herbeiführung des nötigen Kausalzusammenhangs 
muss vielmehr noch etwas weiteres hinzu kommen, 
wodurch die Prüfung beeinträchtigt und zufolge der beeinträch- 
tigten Prüfung das Wahlergebnis gefälscht wird.“ (OLSHAUSEN: 
Anm. zu $ 108 St.G.B.) 
Auch die Berufung in der Entscheidung vom 11. Juli v. J. 
auf LisZT ist sehr zweifelhaft. Denn Liszt — Lehrbuch des 
Strafrechts — beruft sich in seinen Ausführungen zu $ 108 aus-. 
drücklich auf die Entscheidung Bd. 21 S. 414, wodurch wohl 
angezeigt wird, dass er auf dem Boden dieser Entscheidung steht. 
ÖLSHAUSEN — St.G.B. Anm. 2a zu 8 108 — stellt sich 
ebenfalls auf den Boden dieser Entscheidung. 
Wäre es richtig, wie das neue, hier besprochene Urteil des 
3. Senats feststellt, „dass ein unrichtiges Ergebnis der Wahl- 
handlung auch dann herbeigeführt ist, wenn ein Nichtwahlbe- 
rechtigter (das soll heissen ein formell Berechtigter aber ma- 
teriell Nichtberechtigter) an der Wahl teilnimmt“, so wäre 
der Wahlvorsteher Mittäter oder zum mindesten Gehilfe (E. 9.75, 
15.295, 26.345, 351; R. 1.742, 7.453) und aus $ 108 strafbar, 
welcher den Stimmzettel dieses materiell Nichtwahlberechtigten, 
dessen materielle Nichtberechtigung er kennt, abnimmt und in die 
Wahlurne legt. „Es ist aber zweifellos — wie der 3. Senat in 
der Entsch. Bd. 21 S. 414 zutreffend sagt —, dass der Wahl- 
vorstand, welcher .die einzelne Wahlhandlung leitet, nicht befugt 
ist, einem der in den Wählerlisten ordnungsmässig eingetragenen 
Wähler die Ausübung seines Stimmrechts streitig zu machen 
oder über den Besitz bezw. Nichtbesitz eines gültigen Wahlrechts 
dem einzelnen Prätendenten gegenüber sofort zu entscheiden.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.