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während dieses Resultat selbst erst durch die Abgabe der Stimme
bei der Wahl erzielt wird, keineswegs gelöst. Denn derje-
nige, welcher die Voraussetzung für einen Er-
folgschafft, istanerkanntenRechtens auch für
denselben kausal.
Es kommt hinzu, dass bei dieser Konstruktion die Ausübung
des Wahlaktes das Ergebnis der Wahlhandlung selbst und gleich-
zeitig die Ursache dieses Ergebnisses ist. Dies ist nicht wohl
denkbar. „Zur Herbeiführung des nötigen Kausalzusammenhangs
muss vielmehr noch etwas weiteres hinzu kommen,
wodurch die Prüfung beeinträchtigt und zufolge der beeinträch-
tigten Prüfung das Wahlergebnis gefälscht wird.“ (OLSHAUSEN:
Anm. zu $ 108 St.G.B.)
Auch die Berufung in der Entscheidung vom 11. Juli v. J.
auf LisZT ist sehr zweifelhaft. Denn Liszt — Lehrbuch des
Strafrechts — beruft sich in seinen Ausführungen zu $ 108 aus-.
drücklich auf die Entscheidung Bd. 21 S. 414, wodurch wohl
angezeigt wird, dass er auf dem Boden dieser Entscheidung steht.
ÖLSHAUSEN — St.G.B. Anm. 2a zu 8 108 — stellt sich
ebenfalls auf den Boden dieser Entscheidung.
Wäre es richtig, wie das neue, hier besprochene Urteil des
3. Senats feststellt, „dass ein unrichtiges Ergebnis der Wahl-
handlung auch dann herbeigeführt ist, wenn ein Nichtwahlbe-
rechtigter (das soll heissen ein formell Berechtigter aber ma-
teriell Nichtberechtigter) an der Wahl teilnimmt“, so wäre
der Wahlvorsteher Mittäter oder zum mindesten Gehilfe (E. 9.75,
15.295, 26.345, 351; R. 1.742, 7.453) und aus $ 108 strafbar,
welcher den Stimmzettel dieses materiell Nichtwahlberechtigten,
dessen materielle Nichtberechtigung er kennt, abnimmt und in die
Wahlurne legt. „Es ist aber zweifellos — wie der 3. Senat in
der Entsch. Bd. 21 S. 414 zutreffend sagt —, dass der Wahl-
vorstand, welcher .die einzelne Wahlhandlung leitet, nicht befugt
ist, einem der in den Wählerlisten ordnungsmässig eingetragenen
Wähler die Ausübung seines Stimmrechts streitig zu machen
oder über den Besitz bezw. Nichtbesitz eines gültigen Wahlrechts
dem einzelnen Prätendenten gegenüber sofort zu entscheiden.“