Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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(Vgl. S 8 des Wahlgesetzes und $ 4 des Wahlreglements.) 
S 15 Abs. 1 des Wahlregl. sagt: „Der Wähler... . über- 
gibt, sobald der Protokollführer den Namen in der Wählerliste 
aufgefunden hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahl- 
vorsteher oder dessen Vertreter ($ 12), derihn sofort un- 
eröffnetin die Wahlurne legt“ 
Nach $ 13 des Wahlges., 88 19, 20, 27 des Wahlregl. steht 
dem Wahlvorstand auch nur die Kontrolle bestimmter äusserer 
Förmlichkeiten der Wahlzettel zu, nicht der Wahlrechte. 
Das Gesetz verbietet also dem Woahlvorsteher, zu tun, 
was die neue Entscheidung des 3. Senats ihm auferlegt. Die- 
selbe würde den Weahlvorsteher zu einer selbständigen Nach- 
prüfungspflicht und Entscheidung über das materielle Wahlrecht 
sämtlicher in die Liste seines Bezirks ordnungsmässig eingetra- 
genen Wähler und zur Zurückweisung aller derjenigen verpflichten, 
an deren materiellem Wahlrecht er sich auch nur im Zweifel 
befindet. Denn sobald er auch nur diesen Zweifel hegt, den 
Wähler aber, mit dolus eventualis handelnd, auf die Gefahr hin, 
diese Frage würde gegen ihn entschieden, zur Stimmabgabe zu- 
lässt, würde er nach der neuen Auslegung des $ 108 aus dem- 
selben zu bestrafen sein. 
Lässt er diesen Wähler aber nicht zu, oder verweigert er 
die Zählung seiner Stimme, oder nimmt den Zettel desselben aus 
der Urne wieder heraus, so macht er sich zweifellos der vorsätz- 
lichen Verfälschung des Ergebnisses der Wahlhandlung und so- 
mit des Vergehens gegen $ 108 St.G.B. schuldig (vgl. Entsch. 
7.144, 20.420). So hebt diese neue Auslegung des $& 108 St.G.B. 
sich selbst auf. Eben deshalb widerspricht dieselbe dem ganzen 
System unseres Wahlverfahrens. Nach demselben 
(vgl. Wahlgesetz und Weahlreglement) sind die materiell Wahl- 
berechtigten für jede Gemeinde zunächst von dem Gemeindevor- 
stand zu ermitteln und in die Wählerliste zu bringen. Weiter- 
hin sind diese Wählerlisten zur Prüfung durch jedermann öffent- 
lich auszulegen. Jedermann steht der Einspruch gegen die Richtig- 
keit zu. Auf einen solchen Einspruch hat die zuständige Gemein- 
debehörde zu entscheiden. Schliesslich steht nach erfolgter Wahl
	        
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