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($ 12 des Wahlgesetzes).. Dieses Verhältnis und damit das Er-
gebnis der Wahlhandlung ist ein unrichtiges, wenn es zufolge
einer den Gesetzen nicht entsprechenden Ausübung der Wahl
ein anderes geworden ist, als es bei gesetzmässiger Ausübung
derselben geworden sein würde (vgl. Entsch. des Reichsgerichts
Bd. 20 S. 422 fi... Da aber das Gesetz zwischen den Mitteln,
durch welche das unrichtige Ergebnis herbeigeführt werden kann,
nicht unterscheidet, so umfasst es auch diejenigen Fälle, in wel-
chen die Zahl der für einen Wahlkandidaten abgegebenen Stim-
men in unrechtmässiger Weise dadurch vermehrt worden ist, dass
ein nach den Grundsätzen des Wahlgesetzes über die materielle
Berechtigung zum Wählen Nichtwahlberechtigter gleichwohl an
der Wahl teilgenommen hat. Der Wortlaut des $ 108 St.G.B.
steht hiernach der einschränkenden Auslegung, wie sie die Revi-
sion im Anschluss an das frühere Urteil des 3. Strafsenats des
Reichsgerichts vom 6. April 1891 vertritt, ebensowenig zur Seite,
wie die Bedeutung des Ausdrucks „Wahlhandlung“ im Weahl-
reglement, das gesetzlich nur zur Ordnung des Wahlverfahrens
bestimmt ist ($ 15 Abs. 1 des Wahlgesetzes).“
Das Reichsgericht definiert hier zutreffiender Weise „Wahl-
handlung“ als dasjenige, was es im Wahlreglement, zu dessen
Schutz der $ 108 St.G.B. bestimmt ist, bedeutet: als
die Summe derjenigen Akte, welche im Wahltermin vorzunehmen
sind. Das Reichsgericht sagt dann weiter, dass das „Ergebnis“
der Wahlhandlung bereits mit der Abgabe der Wahlstimmen ge-
geben ist. Es unterlässt aber, das „Ergebnis der Wahlhand-
lung“ zu definieren, und gerade durch die Unterlassung der Fest-
stellung dieses Mittelgliedes in seiner Schlussfolgerung kommt es
zu einem unrichtigen Endergebnis.
Wenn die Wahlhandlung die Summe derjenigen Akte ist,
welche im Wahltermin vorzunehmen sind, so kann das Ergebnis
der Wahlhandlung nichts anderes sein, als das Ergebnis aller
dieser Akte, und dies Ergebnis kann nur dann unrichtig sein,
wenn einer dieser Einzelakte, gleichgültig durch welche Mittel,
gefälscht oder verfälscht ist. Zu diesen Einzelakten gehört, dass
der Wähler, dessen Namen der Protokollführer in der Wähler-