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liste aufgefünden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher
oder dessen Vertreter übergibt, welcher denselben uneröffnet in
das auf dem Tisch stehende Gefäss legt ($ 15 Abs. 2 des Regl.).
Geht aber dieser Akt ohne irgend welche Täuschung oder rechts-
widrige Handlung vor, ist insbesondere die Aufnahme des Wählers
in die Wählerliste ohne irgend welche Täuschung oder sonstige
rechtswidrige Handlung erfolgt, spielt er sich also „richtig“ ab
so ist zweifellos auch sein Ergebnis richtig, und ebenso ist das
Ergebnis der Wahlhandlung, deren sämtliche Einzelakte richtig
sind, richtig, und nicht unrichtig, selbst wenn ein nach den Grund-
sätzen des Wahlgesetzes über die materielle Berechtigung
zum Wählen Nichtwahlberechtigter an der Wahl teilgenommen
hat. Unrichtig ist dann das Ergebnis der Wahl angezeigt
durch das richtige Ergebnis der Wahlhandlung. Dies entspricht
aber durchaus unserem Wahlsystem. Denn das Ergebnis der
Wahlhandlung konstatiert nur (vgl. oben S. 294, 295) wie viele
Stimmzettel für den einen oder anderen Kandidaten abgegeben
sind. Es entscheidet nicht, wie hier der 2. Strafsenat annimmt
„über die Wahl des einen oder andern Kandidaten“. Ueber
diese entscheidet der Reichstag (Art. 27 d. Reichsverf.). Der $ 108
St.G.B. schützt aber nicht die vorsätzliche Herbeiführung eines
unrichtigen Ergebnisses der Wahl, sondern der Wahlhandlung.
Der Wortlaut des $ 108 St.G.B. sowohl als die Bedeutung
des Ausdrucks „Wahlhandlung“ steht hiernach der einschrän-
kenden Auslegung, wie sie das frühere Urteil des 3. Strafsenats
des Reichsgerichts vom 6. April 1891 vertritt, ganz entschieden
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