Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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liste aufgefünden hat, seinen Stimmzettel dem Wahlvorsteher 
oder dessen Vertreter übergibt, welcher denselben uneröffnet in 
das auf dem Tisch stehende Gefäss legt ($ 15 Abs. 2 des Regl.). 
Geht aber dieser Akt ohne irgend welche Täuschung oder rechts- 
widrige Handlung vor, ist insbesondere die Aufnahme des Wählers 
in die Wählerliste ohne irgend welche Täuschung oder sonstige 
rechtswidrige Handlung erfolgt, spielt er sich also „richtig“ ab 
so ist zweifellos auch sein Ergebnis richtig, und ebenso ist das 
Ergebnis der Wahlhandlung, deren sämtliche Einzelakte richtig 
sind, richtig, und nicht unrichtig, selbst wenn ein nach den Grund- 
sätzen des Wahlgesetzes über die materielle Berechtigung 
zum Wählen Nichtwahlberechtigter an der Wahl teilgenommen 
hat. Unrichtig ist dann das Ergebnis der Wahl angezeigt 
durch das richtige Ergebnis der Wahlhandlung. Dies entspricht 
aber durchaus unserem Wahlsystem. Denn das Ergebnis der 
Wahlhandlung konstatiert nur (vgl. oben S. 294, 295) wie viele 
Stimmzettel für den einen oder anderen Kandidaten abgegeben 
sind. Es entscheidet nicht, wie hier der 2. Strafsenat annimmt 
„über die Wahl des einen oder andern Kandidaten“. Ueber 
diese entscheidet der Reichstag (Art. 27 d. Reichsverf.). Der $ 108 
St.G.B. schützt aber nicht die vorsätzliche Herbeiführung eines 
unrichtigen Ergebnisses der Wahl, sondern der Wahlhandlung. 
Der Wortlaut des $ 108 St.G.B. sowohl als die Bedeutung 
des Ausdrucks „Wahlhandlung“ steht hiernach der einschrän- 
kenden Auslegung, wie sie das frühere Urteil des 3. Strafsenats 
des Reichsgerichts vom 6. April 1891 vertritt, ganz entschieden 
zur Seite. | 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 2. °0
	        
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