Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Wir sehen also, dass GERBER, der gewöhnlich als Begründer 
der modernen, von ällen patrimoniälen Elementen gereinigten 
Eigentumstheorie bezeichnet wird, mindestens mit dem gleichen 
Rechte für die Eigenschaftstheorie in Anspruch genommen 
werden kann. Neben der Auffassung des Gebietes als Objekt 
des staatsrechtlichen Sachenrechts steht ganz unvermittelt die 
als Attribut oder körperliche Qualität des Staates, ja diese letz- 
tere Auffassung wird bis in ihre äussersten und absurdesten Kon- 
sequenzen verfolgt. Wer in der (unentgeltlichen) Veräusserung 
auch des kleinsten Gebietsteiles schon eine Selbstvernichtung des 
Staates erblickt, kann doch unmöglich für einen ernsthaften An- 
hänger der Eigentumstheorie gelten! Der Fortschritt, den GERBERS 
Theorie bedeutet, liegt also gewiss nicht in ihren positiven Ge- 
danken, sondern in der energischen Zurückweisung jener älteren 
Ansicht, wonach die Gebietshoheit ein Konglomerat von Rechten 
ist, die direkt oder indirekt den Grund und Boden zum prak- 
tischen Objekt haben. 
Als wissenschaftlicher Antipode GERBERs wird gewöhnlich 
FRICKER bezeichnet. In seiner Schrift „Vom Staatsgebiet“ sieht 
er das Gebiet einmal als ein „Moment im Wesen des Staates“, 
ein andres Mal als den Staat selbst in seiner räumlichen Be- 
grenzung an. (Ausserdem findet sich noch der offenbar verfehlte 
Ausdruck: (febiet = räumliche Grenze (!) des staatlichen Wil- 
lens.) Eine Aenderung des Gebietes sei eine Aenderung des 
Staates‘ selbst. Die Eigentumstheorie wird von FRICKER ent- 
schieden abgelehnt, weil die Sache dem Subjekt gänzlich fremd 
und äusserlich sei und an seinem Wesen keinen Teil nehme, 
weil zwischen Subjekt und Sache keine organische Verbindung, 
sondern nur ein mechanisches und einseitig bewirktes Verhältnis 
bestehe. 
Der Gegensatz zwischen GERBER und FRICKER ist demnach 
nur ein relativer. FRICKERs Verdienst besteht darin, dass er die 
Unvereinbarkeit der Eigentums- und der Eigenschafts-Theorie 
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