Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 3817 — 
im vollen Bewusstsein der Bedenklichkeit dieses logischen Sprunges 
— ein „staatsrechtliches Sachenrecht“ am Gebiete annimmt, so 
drängt ihn hiezu die Erwägung, dass auch an unbewohnten Tei- 
len der Erdoberfläche eine Gebietshoheit bestehen könne, wes- 
halb das Gebiet zugleich das Objekt eines selbständigen Rechtes 
des Staates sein müsse. Ich glaube, wenn LABAnD keinen an- 
deren Skrupel hatte, so hätte er ruhig an seiner ersten Ansicht 
festhalten können. Denn einen Staat, der nur unbewohntes Ge- 
biet hat, gibt es nicht; wie aber die Bevölkerung im Staatsge- 
biete verteilt ist, ist juristisch gleichgültig, da jeder Staat nur 
eine (Gebietshoheit hat, die sich auf das ganze Territorium 
erstreckt. Auch von dem Staate, dessen Gebiet zu neun Zehn- 
teln unbewohnt ist, lässt sich sagen: er herrscht in seinem Ge- 
biete. Erst wenn es sich um die von LABAND gar nicht in Be- 
tracht gezogene und von uns später zu berührende Abtre- 
tung eines unbewohnten Gebietsteiles handelt, zeigt sich die Un- 
zulänglichkeit der Eigenschaftstheoriee Aber auch sonst enthält 
die Theorie LABANDs auffallende Widersprüche. Er bezeichnet 
das von ihm postulierte Recht am Gebiete als Herrschaftsrecht 
oder imperium, das mit dem privatrechtlichen Eigentum oder do- 
minium nur das begriffliche Merkmal der Ausschliesslichkeit und 
Totalität gemein habe. Allein an anderer Stelle — Staatsrecht I 
S. 62 ff. — wird das Herrscherrecht als Befehls- und Zwangs- 
gewalt gegenüber freien Personen bezeichnet, womit ein im- 
perium über Sachen offenbar abgelehnt erscheint. Einen Rück- 
fall in die überwundene Auffassung der Gebietshoheit als einer 
Summe einzelner Befugnisse stellt es aber dar, wenn LABAND 
das Recht der Erteilung des Exequatur an die Konsuln fremder 
Mächte als Ausfluss der Gebietshoheit der deutschen Einzelstaa- 
ten und das Recht, den örtlichen Wirkungskreis der Reichs-Ver- 
waltungsbehörden selbst mit Ausserachtlassung der Staatengrenzen 
zu bestimmen, als Ausfluss der Gebietshoheit des Reiches be- 
zeichnet. Wir werden auf diesen Punkt bei Besprechung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.