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Gebietshoheit des Bundesstaates zurückkommen.
Neben LABAND pflegt in der Gebietslehre SEYDEL genannt zu
werden, der in ganz ähnlicher Weise bemüht ist, die beiden so un-
verträglichen Theorien ineinander zu arbeiten. In seinem Bay-
rischen Staatsrecht I S. 267 bezeichnet er das Staatsgebiet als
den nach aussen abgegrenzten Teil der Erde, innerhalb des-
sen die Herrschergewalt ausschliessend sich betätigt. Zugleich
ist ihm aber das Staatsgebiet insofern Gegenstand der Herr-
schaft, als über dasselbe kein anderer als der Wille des Staats-
oberhauptes herrschend sich betätigen darf. Der begriffliche In-
halt der Gebietshoheit ist für ihn ein verneinender, er besteht
im Ausschlusse jeder anderen Staatsgewalt und das ungestörte
Schalten der Staatsgewalt innerhalb des Gebietes ist nur eine
Folgeerscheinung. S. 334 wird die Gebietshoheit mit dem Eigen-
tumsrecht in Parallele gebracht, mit dem es die Natur einer ab-
soluten Gewalt gemein habe, die sich aber hier und dort in zwei
‚ganz verschiedenen Sphären bewege.
Warum SEYDEL die Eigentumstheorie für unentbehrlich hält,
sagt uns folgende in einer Polemik gegen GEORG MEYER $. 270
Note 3 vorkommende Bemerkung: „Die Abtretung eines Stückes
Staatsgebiet ist Abtretung von Grund und Boden (nicht bloss
und nicht notwendig auch der darauf befindlichen Personen) zu
staatlicher Beherrschung, also doch wohl Abtretung eines Gegen-
standes.“ Und in der Tat ist ja die Cessibilität des Gebietes
mit der Eigenschaftstheorie völlig unvereinbar.
ULBRICH, Lehrbuch des österreichischen Staatsrechtes S. 74,
bezeichnet das Staatsgebiet als Geltungsgebiet der Staatsgewalt
und lehnt die Eigentumstheorie ausdrücklich ab; gleichwohl ist
seiner Ansicht nach das Gebiet in zwei Fällen das Objekt
einer besonderen Verwaltungstätigkeit und zwar a) in Ansehung
der administrativen Einteilung, b) in Ansehung der Abwehr von
Herrschaftshandlungen fremder Staaten. Wir werden später
sehen, dass die administrative Einteilung mit der Gebietshoheit