Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Gebietshoheit des Bundesstaates zurückkommen. 
Neben LABAND pflegt in der Gebietslehre SEYDEL genannt zu 
werden, der in ganz ähnlicher Weise bemüht ist, die beiden so un- 
verträglichen Theorien ineinander zu arbeiten. In seinem Bay- 
rischen Staatsrecht I S. 267 bezeichnet er das Staatsgebiet als 
den nach aussen abgegrenzten Teil der Erde, innerhalb des- 
sen die Herrschergewalt ausschliessend sich betätigt. Zugleich 
ist ihm aber das Staatsgebiet insofern Gegenstand der Herr- 
schaft, als über dasselbe kein anderer als der Wille des Staats- 
oberhauptes herrschend sich betätigen darf. Der begriffliche In- 
halt der Gebietshoheit ist für ihn ein verneinender, er besteht 
im Ausschlusse jeder anderen Staatsgewalt und das ungestörte 
Schalten der Staatsgewalt innerhalb des Gebietes ist nur eine 
Folgeerscheinung. S. 334 wird die Gebietshoheit mit dem Eigen- 
tumsrecht in Parallele gebracht, mit dem es die Natur einer ab- 
soluten Gewalt gemein habe, die sich aber hier und dort in zwei 
‚ganz verschiedenen Sphären bewege. 
Warum SEYDEL die Eigentumstheorie für unentbehrlich hält, 
sagt uns folgende in einer Polemik gegen GEORG MEYER $. 270 
Note 3 vorkommende Bemerkung: „Die Abtretung eines Stückes 
Staatsgebiet ist Abtretung von Grund und Boden (nicht bloss 
und nicht notwendig auch der darauf befindlichen Personen) zu 
staatlicher Beherrschung, also doch wohl Abtretung eines Gegen- 
standes.“ Und in der Tat ist ja die Cessibilität des Gebietes 
mit der Eigenschaftstheorie völlig unvereinbar. 
ULBRICH, Lehrbuch des österreichischen Staatsrechtes S. 74, 
bezeichnet das Staatsgebiet als Geltungsgebiet der Staatsgewalt 
und lehnt die Eigentumstheorie ausdrücklich ab; gleichwohl ist 
seiner Ansicht nach das Gebiet in zwei Fällen das Objekt 
einer besonderen Verwaltungstätigkeit und zwar a) in Ansehung 
der administrativen Einteilung, b) in Ansehung der Abwehr von 
Herrschaftshandlungen fremder Staaten. Wir werden später 
sehen, dass die administrative Einteilung mit der Gebietshoheit
	        
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