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nicht das geringste zu tun hat; der zweite dieser Ausnahmsfälle
ist aber nichts als ein Hintertürchen, durch das die Eigentums-
theorie wieder eingelassen :wird.. ULBRICH kann bei seiner Auf-
fassung zwar die positive, aber nicht die negative Seite des Ei-
gentums — das jus excludendi alios — entbehren.
Einen subtilen Vermittlungsversuch stellt die Lehre Rosıns,
Recht der öffentlichen Genossenschaft S. 44 fi. dar. Da ihm
das Recht die äussere Abgrenzung der Willensmacht der Per-
sönlichkeit ist, vermag er die Gebietshoheit als Sachenrecht des
Staates nur soweit aufzufassen, als man dem einen Staat andere
Staaten gegenüberstellt, eine sachenrechtliche Gebietsherrschaft
sei also nur als Institut des Völkerrechtes logisch mög-
lich. Als staatsrechtliches Institut hingegen sei die Ge-
bietshoheit weder ein Inbegriff bestimmter Einzelrechte, noch
überhaupt ein Recht, sondern nur eine Quelle von Rechten; sie
sei jene rechtliche Eigenschaft des Staates, vermöge deren der
Staat über Personen, welche ihm nicht als Glieder angehören,
herrscht, weil und insoweit sie mit ihrer Person in sein Gebiet
eingetreten sind. Rosın will also den Streit der Theorien dadurch
schlichten, dass er die eine für das Völkerrecht, die andere für
das Staatsrecht als richtig hinstellt. Es ist das alte Auskunfts-
mittel der „zweifachen Wahrheit“, wie es z. B. auch in der Lehre
vom Abschluss der Staatsverträge zur Anwendung gelangt, ohne
dauernd befriedigen zu können.
Durchaus konsequent in seiner Auffassung ist GEORG MEYER,
der in seinem Lehrbuch des deutschen Staatsrechtes S. 194 er-
klärt: „Das Gebiet ist kein Objekt der Staatsherrschaft, es be-
stimmt nur deren räumlichen Umfang. Seine positive Bedeutung
ist die, dass alle Personen, welche sich auf dem Staatsgebiet be-
finden, der Herrschaft des Staates unterworfen sind .. . Die
negative Bedeutung liegt in der Ausschliessung anderer Staaten.
Die sog. Gebietshoheit . . . bedeutet nur das Recht des Staates,
innerhalb eines Gebietes überhaupt Hoheitsrechte ausüben zu