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können.“ Es ist wohl nicht zu verkennen, dass sich das Gebiet
(wie schon Rosın a. a. O. bemerkt) bei dieser Aufiassung zu
einem rein geographischen Begriff verflüchtigt, dem jede Bezie-
hung zur Staatspersönlichkeit fehlt, und dass die Gebietshoheit
als Wort und Begriff vollkommen überflüssig wird.
BORNHAK, Preussisches Staatsrecht I $ 40 und Allgemeine
Staatslehre S. 71, nimmt staats- und völkerrechtliches Eigentum
am Gebiet an, das aber mit dem privatrechtlichen Eigentum nichts
als den umfassenden Charakter gemein hat.
PrEUss, Gemeinde, Staat, Reich als Gebietskörperschaften,
Versuch einer deutschen Staatskonstruktion auf Grundlage der
Genossenschaftstheorie, vertritt eine Ansicht, die nur im Zu-
sammenhang mit der ganzen GIERKEschen Genossenschaftstheorie,
deren Kenntnis ich hier natürlich voraussetzen muss, verständ-
lich. ist. Gebietskörperschaft (ein bekanntlich von GIERKE her-
rührender Terminus) ist für PREUSS eine gewordene Körperschaft,
welche entstanden durch Wechselwirkung eines genossenschaft-
lichen und eines dinglichen Verdichtungsprozesses, eine persön-
liche und eine dingliche Rechtseinheit in organischer Durch-
dringung umschliesst (S. 321). Gebiet. ist ihm eine dingliche
Einheit des Sozialrechtes, welche in ihrem Entstehen und Be-
stehen mit der Verdichtung einer Genossenschaft zur körper-
schaftlichen Einheit unlöslich verknüpft ist (ebenda) — womit
08 nicht ganz übereinstimmt, wenn es weiterhin heisst: „Wie
die Gemeinde-, Staats-, Reichsangehörigkeit ein Statusrecht der
Eimzelnen ist, so ist das Gebiet ein Statusrecht der Gebiets-
körperschaften“ (S. 393) und das Recht am Gebiet ist nichts
anderes, als das Recht, Gebietskörperschaft zu sein“ (8. 395).
Gebietshoheit ist für PREUSS die rechtliche Fähigkeit einer Ge-
hietskörperschaft, „sich wesentlich zu verändern“. Da aber nach
seiner Ansicht die einzige wesentliche Veränderung, die bei
einer solchen Körperschaft vorkommen kann, die Veränderung
des Gebietes ist, so erscheint ihm die Gebietshoheit schliesslich