Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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als die Fähigkeit einer Gebietskörperschaft, über ihr Gebiet zu 
verfügen (S. 397 und406). Die in dieser Weise — also nicht 
nur dem Begriffe, sondern auch der Sache nach anders als vor 
allen anderen Schriftstellern — aufgefasste Gebietshoheit glaubt 
PREUSS — und dies ist das eigentliche Ziel seiner Ausführun- 
gen — als juristisches Unterscheidungsmerkmal des deutschen 
Gliedstaates gegenüber der deutschen Gemeinde verwerten zu 
können. Jener soll die Gebietshoheit im angegebenen Sinne 
haben, diese nicht. Auch wenn nun diese Unterscheidung dem 
gegenwärtigen deutschen Verfassung- und Gemeinde- 
Rechte entsprechen sollte — was mindestens zweifelhaft ist (vgl. 
HAENEL, zur Revision der Methode und Grundbegriffe des Staats- 
rechtes im Archiv für öffentliches Recht 5. Band, S. 465) — so 
hätte sie gar keinen wissenschaftlichen Wert. Denn es wird 
niemandem einfallen, den deutschen Gemeinden Staatscharakter 
beizulegen, wenn sie infolge einer Aenderung der Gesetzgebung 
jenes Verfügungsrecht über ihr Gebiet erhalten sollten, welches 
z. B. den meisten österreichischen Gemeinden jetzt schon zu- 
steht. „Steht und fällt aber mit dem angegebenen Kriterium 
nicht die Gemeindeeigenschaft — sagt BURCKHARD in seiner 
Rezension des PrEussschen Buches in GRÜNHUTS Zeitschrift 
1890, S. 455 — dann ist dasselbe eben kein Kriterium... 
es ist juristisch gerade so relevant, als wenn es etwa eine reichs- 
gesetzliche Bestimmung wäre, alle Grenzpfähle der Gemeinden 
seien blau, alle Grenzpfähle der Staaten rot anzustreichen. Blau 
und rot der Pfähle wäre dann auch ein tatsächlicher Unter- 
schied der Gemeinden und Staaten und juristisch nicht weniger 
charakteristisch als der. von PrEuss hervorgehobene.* Doch 
nicht darauf. kommt es hier an, ob PREUSS jenes vielgesuchte 
Kriterium gefunden hat oder nicht. Uns interessiert nur seine 
Auffassung des Gebietes, die selbst. vom Standpunkte FRICKERS, 
der von PREUSS wegen seiner Verinnerlichnng der Gebietstheorie 
gerühmt wird (S. 274), als eine arge Verballhornung dieses Be-
	        
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