Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 322 — 
griffes bezeichnet werden muss. Denn wenn man darüber streiten 
kann, ob es ein Recht am Gebiet oder nur ein Recht im Ge- 
biet gibt, so ist doch die Ansicht, dass das Gebiet selbst ein 
Recht ist, ernstlich nicht diskutierbar; die andere Version aber, 
wonach das Recht am Gebiete in dem Rechte, Gebietskörper- 
schaft zu sein, bestehen soll, gibt --- wie HAENEL a. a. O. S. 460 
bemerkt — nur Ausknnft über das Verhältnis einer solchen 
Körperschaft zu ihresgleichen oder zu anderen Personen in Be- 
zug auf das Gebiet, lässt aber die Frage nach dem inneren Ver- 
hältnis der Körperschaft zu ihrem Gebiete offen. Und das letz- 
tere gilt auch von der Bezeichnung des Gebietes als dingliche 
Einheit des Sozialrechtes. Wir vermissen bei PREUSS einen Aus- 
drück, der dem Ausdrucke FRICKERS „Moment im Wesen des 
Staates“ entsprechen würde. Statt dessen taucht zu wiederholten 
Malen der uns nicht mehr neue Vergleich mit dem Verhältnis 
des Menschen zu seinem Leibe auf. Die Eigentumstheorie wird 
mit dem Argumente abgetan: „Es ist das nichts anderes, als 
wollte man den Menschen . . . als das Subjekt seinem Leibe als 
Objekt gegenüberstellen* (S. 288). Die Verletzung des Reichs- 
gebietes wird mit einer Körperverletzung — im Gegensatz zu 
einem Eigentumsdelikt — in Parallele gebracht (S. 394). Die 
Gebietsabtretung endlich wird ohne jede Einschränkung als Ver- 
stümmelung des Staates bezeichnet (S. 395). Wie es scheint, 
haben sowohl PREuss als die übrigen Schriftsteller, die in die- 
sem Falle von Verstümmelung oder Amputation spruchen, ganz 
vergessen, dass jeder Gebietsverlust auf der anderen Seite ein 
Gebietser werb ist und dass daher dieser chirurgische Vergleich 
nur dann einigermassen zutreffen würde, wenn das einem Men- 
schen amputierte Glied dem Körper eines anderen zuwüchse! 
In der Konsequenz der Eigenschaftstheorie liegt jedoch, wie 
wir schon von GERBER her wissen, die Idee, dass der Staat bei 
einem Gebietsverlust nicht nur verstümmelt, sondern selbst bei 
dem geringsten Verlust — oder Erwerb — an Gebiet aufgelöst
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.