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griffes bezeichnet werden muss. Denn wenn man darüber streiten
kann, ob es ein Recht am Gebiet oder nur ein Recht im Ge-
biet gibt, so ist doch die Ansicht, dass das Gebiet selbst ein
Recht ist, ernstlich nicht diskutierbar; die andere Version aber,
wonach das Recht am Gebiete in dem Rechte, Gebietskörper-
schaft zu sein, bestehen soll, gibt --- wie HAENEL a. a. O. S. 460
bemerkt — nur Ausknnft über das Verhältnis einer solchen
Körperschaft zu ihresgleichen oder zu anderen Personen in Be-
zug auf das Gebiet, lässt aber die Frage nach dem inneren Ver-
hältnis der Körperschaft zu ihrem Gebiete offen. Und das letz-
tere gilt auch von der Bezeichnung des Gebietes als dingliche
Einheit des Sozialrechtes. Wir vermissen bei PREUSS einen Aus-
drück, der dem Ausdrucke FRICKERS „Moment im Wesen des
Staates“ entsprechen würde. Statt dessen taucht zu wiederholten
Malen der uns nicht mehr neue Vergleich mit dem Verhältnis
des Menschen zu seinem Leibe auf. Die Eigentumstheorie wird
mit dem Argumente abgetan: „Es ist das nichts anderes, als
wollte man den Menschen . . . als das Subjekt seinem Leibe als
Objekt gegenüberstellen* (S. 288). Die Verletzung des Reichs-
gebietes wird mit einer Körperverletzung — im Gegensatz zu
einem Eigentumsdelikt — in Parallele gebracht (S. 394). Die
Gebietsabtretung endlich wird ohne jede Einschränkung als Ver-
stümmelung des Staates bezeichnet (S. 395). Wie es scheint,
haben sowohl PREuss als die übrigen Schriftsteller, die in die-
sem Falle von Verstümmelung oder Amputation spruchen, ganz
vergessen, dass jeder Gebietsverlust auf der anderen Seite ein
Gebietser werb ist und dass daher dieser chirurgische Vergleich
nur dann einigermassen zutreffen würde, wenn das einem Men-
schen amputierte Glied dem Körper eines anderen zuwüchse!
In der Konsequenz der Eigenschaftstheorie liegt jedoch, wie
wir schon von GERBER her wissen, die Idee, dass der Staat bei
einem Gebietsverlust nicht nur verstümmelt, sondern selbst bei
dem geringsten Verlust — oder Erwerb — an Gebiet aufgelöst