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und neugebildet, also sein eigener Rechtsnachfolger wird.
PReuss sucht dieser logischen Folge, die allerdings den
Verstümmlungsgedanken noch an Absurdität übertrifft, dadurch
zu entgehen, dass er im engen Anschluss an die dieställigen
Ausführungen GIERKEs (die Genossenschaftstheorie und die
deutsche Rechtsprechung S. 809 ff.) zwischen der individual-
rechtlichen und der sozialrechtlichen Beurteilung solcher wesent-
licher Veränderungen einer juristischen Person unterscheidet:
während im Sinne der ersteren die Persönlichkeit einem be-
stinnmten Substrat künstlich beigelegt sei und daher bei einer
wesentlichen Aenderung derselben dem veränderten Substrat eine
neue Persönlichkeit künstlich beigelegt werden müsse, die der
früheren wie ein Individuum dem anderen völlig fremd gegen-
übersteht, bleibe für die sozialrechtliche Beurteilung eine wesent-
lich veränderte Person gleichwohl dieselbe Person. Meines Er-
achtens läst sich mit demselben Schein von Recht das genaue
Gegenteil behaupten und etwa folgendermassen begründen: ge-
rade wenn die Persönlichkeit eine künstlich beigelegte, fingierte
ist, können wir uns diese Beilegung als ein für allemal erfolgt
und über alle künftigen Veränderungen des „Substrates* hinweg
wirkend denken, ja wir müssen dies, da die fingierte Person
ihrer Natur‘ nach nicht verwandlungsfähig ist, während die
durchaus reale von lebendigem Leben erfüllte Körperschaft im
Sinne von GIERKE und PrEUSs die Fähigkeit zu völliger Er-
neuerung ihres Wesens besitzt. .. . Wie unhaltbar übrigens
auch der Gedanke ist, dass zwar die unbedeutendste Grenzregu-
lierung, nicht aber ein Verfassungsumsturz eine „wesentliche Ver-
änderung“ der Gebietskörperschaft darstellt, ist schon von HAENEL
a. a. O. S. 467 bemerkt worden. Nach alledem kann ich in dem
vielfach anregenden Buche von PrEuss eine Förderung der Ge-
bietslehre nicht erblicken.
Bansı, die Gebietshoheit als rein staatsrechtlicher Begriff
durchgeführt, Annalen des deutschen Reiches 1898 steht, wie