Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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und neugebildet, also sein eigener Rechtsnachfolger wird. 
PReuss sucht dieser logischen Folge, die allerdings den 
Verstümmlungsgedanken noch an Absurdität übertrifft, dadurch 
zu entgehen, dass er im engen Anschluss an die dieställigen 
Ausführungen GIERKEs (die Genossenschaftstheorie und die 
deutsche Rechtsprechung S. 809 ff.) zwischen der individual- 
rechtlichen und der sozialrechtlichen Beurteilung solcher wesent- 
licher Veränderungen einer juristischen Person unterscheidet: 
während im Sinne der ersteren die Persönlichkeit einem be- 
stinnmten Substrat künstlich beigelegt sei und daher bei einer 
wesentlichen Aenderung derselben dem veränderten Substrat eine 
neue Persönlichkeit künstlich beigelegt werden müsse, die der 
früheren wie ein Individuum dem anderen völlig fremd gegen- 
übersteht, bleibe für die sozialrechtliche Beurteilung eine wesent- 
lich veränderte Person gleichwohl dieselbe Person. Meines Er- 
achtens läst sich mit demselben Schein von Recht das genaue 
Gegenteil behaupten und etwa folgendermassen begründen: ge- 
rade wenn die Persönlichkeit eine künstlich beigelegte, fingierte 
ist, können wir uns diese Beilegung als ein für allemal erfolgt 
und über alle künftigen Veränderungen des „Substrates* hinweg 
wirkend denken, ja wir müssen dies, da die fingierte Person 
ihrer Natur‘ nach nicht verwandlungsfähig ist, während die 
durchaus reale von lebendigem Leben erfüllte Körperschaft im 
Sinne von GIERKE und PrEUSs die Fähigkeit zu völliger Er- 
neuerung ihres Wesens besitzt. .. . Wie unhaltbar übrigens 
auch der Gedanke ist, dass zwar die unbedeutendste Grenzregu- 
lierung, nicht aber ein Verfassungsumsturz eine „wesentliche Ver- 
änderung“ der Gebietskörperschaft darstellt, ist schon von HAENEL 
a. a. O. S. 467 bemerkt worden. Nach alledem kann ich in dem 
vielfach anregenden Buche von PrEuss eine Förderung der Ge- 
bietslehre nicht erblicken. 
Bansı, die Gebietshoheit als rein staatsrechtlicher Begriff 
durchgeführt, Annalen des deutschen Reiches 1898 steht, wie
	        
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