Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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schon dieser Titel andeutet, voll und ganz auf dem Standpunkt 
der Eigenschaftstheorie. Das.Gebiet ist ihm der Staat selbst in 
seiner räumlichen Erscheinung; von einem besonderen Rechte 
am Gebiet könne nicht gesprochen werden, die Gebietshoheit 
falle mit der Staatsgewalt zusammen und sei daher als selbstän- 
diger Begriff überflüssig (S. 672 und 686). Gegen die Ansicht, 
welche die Rechte des Staates gegen Fremde aus einer beson- 
deren Greebietshoheit ableitet, bemerkt er: „Man darf den Grund 
hievon nicht in einer Teilung der Staatsgewalt in Personal- und 
Gebietshoheit sehen und sagen, letztere ergreife alles, was sich 
auf dem Gebiete befinde, also auch die Fremden, die Personal- 
hoheit dagegen nur die Angehörigen. Die Staatsgewalt ist ein 
und dieselbe und ergreift jede in ihrem Bereich befindliche Person, 
nur entsprechend der Verschiedenheit dieser Personen mit ver- 
schiedenen Wirkungen (S. 663). In der Beurteilung der Ge- 
bietszession ist zwischen ihm und PREUssS kein Unterschied. 
Auf S. 692 begegnen wir der geschmackvollen These: „Der Ge- 
bietsteil wird mit Gewalt fortgenommen oder er wird abgetreten. 
Im ersteren Falle wird der Staat gewaltsam verstümmelt, im 
zweiten Falle verstümmelt er sich selbst.“ 
Vereinzelt steht mit seiner Ansicht CuRTIUS, Ueber Staats- 
gebiet und Staatsangehörigkeit im Archiv für öffentliches Recht 
IX. Band; das Staatsgebiet ist ihm „weder der Leib des Staa- 
tes, noch das Objekt seiner Herrschaft, sondern das Domizil des 
Volkes“ (S. 9), ein Ausspruch, der später mit den Worten va- 
rüert wird: „Das Land ist nicht das Objekt der staatlichen 
Herrschaft, sondern seine Bewohner sind die Bürger des Staates 
(S. 21). Abgesehen davon, dass bei diesen Definitionen auf die 
ansässigen. Fremden nicht Bedacht genommen ist, gibt uns CUR- 
Tıus über das Verhältnis zwischen Staat und Gebiet gar keine 
Auskunft. Wenn das Staatsgebiet nichts anderes als das Domizil 
des Volkes wäre, dann wäre ein Vorgang wie die Annexion Han- 
novers durch Preussen keine Gebietsänderung, denn das Domizil
	        
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