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schon dieser Titel andeutet, voll und ganz auf dem Standpunkt
der Eigenschaftstheorie. Das.Gebiet ist ihm der Staat selbst in
seiner räumlichen Erscheinung; von einem besonderen Rechte
am Gebiet könne nicht gesprochen werden, die Gebietshoheit
falle mit der Staatsgewalt zusammen und sei daher als selbstän-
diger Begriff überflüssig (S. 672 und 686). Gegen die Ansicht,
welche die Rechte des Staates gegen Fremde aus einer beson-
deren Greebietshoheit ableitet, bemerkt er: „Man darf den Grund
hievon nicht in einer Teilung der Staatsgewalt in Personal- und
Gebietshoheit sehen und sagen, letztere ergreife alles, was sich
auf dem Gebiete befinde, also auch die Fremden, die Personal-
hoheit dagegen nur die Angehörigen. Die Staatsgewalt ist ein
und dieselbe und ergreift jede in ihrem Bereich befindliche Person,
nur entsprechend der Verschiedenheit dieser Personen mit ver-
schiedenen Wirkungen (S. 663). In der Beurteilung der Ge-
bietszession ist zwischen ihm und PREUssS kein Unterschied.
Auf S. 692 begegnen wir der geschmackvollen These: „Der Ge-
bietsteil wird mit Gewalt fortgenommen oder er wird abgetreten.
Im ersteren Falle wird der Staat gewaltsam verstümmelt, im
zweiten Falle verstümmelt er sich selbst.“
Vereinzelt steht mit seiner Ansicht CuRTIUS, Ueber Staats-
gebiet und Staatsangehörigkeit im Archiv für öffentliches Recht
IX. Band; das Staatsgebiet ist ihm „weder der Leib des Staa-
tes, noch das Objekt seiner Herrschaft, sondern das Domizil des
Volkes“ (S. 9), ein Ausspruch, der später mit den Worten va-
rüert wird: „Das Land ist nicht das Objekt der staatlichen
Herrschaft, sondern seine Bewohner sind die Bürger des Staates
(S. 21). Abgesehen davon, dass bei diesen Definitionen auf die
ansässigen. Fremden nicht Bedacht genommen ist, gibt uns CUR-
Tıus über das Verhältnis zwischen Staat und Gebiet gar keine
Auskunft. Wenn das Staatsgebiet nichts anderes als das Domizil
des Volkes wäre, dann wäre ein Vorgang wie die Annexion Han-
novers durch Preussen keine Gebietsänderung, denn das Domizil