Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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der Hannoveraner ist dabei offenbar dasselbe geblieben. 
Einer der konsequentesten Vertreter der Eigenschaftstheorie 
ist JELLINEK. In seinem System der subjektiven öffentlichen 
Rechte erklärt er, dass die Herrschaft des Staates über sein Ge- 
biet staatsrechtlich wesentlich in der Beherrschung der auf dem 
Gebiete befindlichen Personen und völkerrechtlich in der rein 
publizistischen Rechtsmacht der Ausschliessung fremder Staats- 
macht und fremder Privatpersonen vom eigenen Territorium be- 
stehe. Nur in der Möglichkeit der Cession und der Belastung 
des Territoriums mit Staatsservituten weise die Gebietshoheit 
eine gewisse Analogie mit dem Sachenrecht auf (S. 72 und 73). 
In dem einschlägigen Kapitel seiner allgemeinen Staatslehre be- 
gegnen wir zunächst der treffenden Bemerkung, dass das Gebiet 
das Land im rechtlichen Sinne sei, und erhalten sodann eine 
zweifache Definition dieses Begriffes: das Gebiet wird erstens — 
in sichtlicher Anlehnung an FRICKER — als ein Moment des Staa- 
tes als Subjektes und zweitens als räumliche Grundlage der Herr- 
schaftsentfaltung über sämtliche in dem Staate weilende Men- 
schen, mögen sie seine Angehörigen oder Fremde sein, bezeichnet. 
Als Moment am Staatssubjekt übe das Gebiet seine negative 
völkerrechtliche Funktion aus. Das Sein des Staates selbst, nicht 
das Haben einer ihm zugehörigen Sache erzeuge den Anspruch 
auf Respektierung des Gebietes. Gebietsverletzung sei daher 
nicht völkerrechtliche Besitzstörung, sondern Verletzung der an- 
gegriffenen Staatspersönlichkeit selbst. Aber auch als räumliche 
Grundlage der Herrschaftsentfaltung sei das Gebiet kein Objekt 
unmittelbarer Herrschaft des Staates; denn eine solche Herr- 
schaft wäre Eigentum. Die Herrschaft über das Gebiet sei aber 
öffentlich-rechtlich, nicht dominium, sondern imperium, also Be- 
fehlsgewalt, die nur Menschen, nicht Sachen gegenüber möglich 
sei. Eine Sache könne dem imperium nur insofern unterliegen, 
als die Staatsgewalt den Menschen befiehlt, Einwirkungen auf 
sie vorzunehmen. Es könne daher keine von der Herrschaft
	        
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