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Staatsangehörigkeit oder Rückwirkung der Optionserklärung an-
nehmen zu müssen (vgl. HEILBORN, Völkerrecht S. 130), wider-
spricht dem Geiste der Optionsklausel ebenso sehr wie dem Wort-
laut der Verträge, die die Option konstant als eine auf Erhal-
tung — nicht Wiedererlangung — der Staatsangehörigkeit ge-
richtete Erklärung bezeichnen.
Aber auch bei anderen Gebietsabtretungen wird durch die
Idee der ausschliesslichen Cession des Imperiums die wirkliche
Willensmeinung der Kontrahenten und insbesondere des erwer-
benden Staates vollkommen ausser Acht gelassen. Diese Willens-
meinung wird bei den meisten Grenzregulierungen auf das Land,
und nicht auf die Bewohner gerichtet sein und ebenso verhält
es sich bei Gebietscessionen, die mit Rücksicht auf die den Er-
werber lockende Bodenbeschaffenheit des cedierten Gebietsteiles
oder aus strategischen Gründen oder wegen des „nationalen Affek-
tionswertes“ (wie im Falle von Helgoland) erfolgen. Auch bei
der Annexion Hannovers war es Preussen wohl in erster Linie
um die Abrundung seines zerrissenen Staatgebietes zu tun. In
allen derartigen Fällen kann man weit eher den Erwerb des
Imperiums über die Bewohner als Reflex des Landerwerbes be-
zeichnen,. als dass sich das Gegenteil behaupten liesse. Endlich
ist es evident, dass sich die Abtretung unbewohnter Gebiets-
teile selbst mit dem grössten Aufwand von Dialektik nicht zu einer
Abtretung bestehender Herrschaftsrechte über Personen um-
deuten lässt.
Die Ansicht, dass die Gebietscession immer nur in der Ües-
sion des Imperiums bestehe, ist daher in dieser Allgemeinheit
unhaltbar und JELLINERs sichtlich von dem Streben nach Stil-
reinheit beherrschte Konstruktion des Gebietsbegrifies versagt in
einem entscheidenden Punkte. Es ist ihm nicht gelungen, die
Eigentumstheorie entbehrlich zu machen.
An demselben Punkte scheitern auch die Bemühungen SEID-
LERs, der in seiner Schrift: Das juristische Kriterium des Staates
Archiv für öffentliches Becht. XX. 8. 22