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bungen verfolgen. Dies würde vielmehr nur dann angenommen
werden müssen, wenn feststünde, dass Preussen die dänische oder
die polnische Sprache oder beide zusammen als gleichberechtigt
mit der deutschen Sprache ansähe. Es bedarf keines Beweises
für die unumstössliche Tatsache, dass von solcher Gleichberech-
tigung nach der damaligen Rechtslage nicht die Rede sein kann.
Wie unendlich weit aber der preussische Staat zur Zeit von
solcher Anerkennung insbesondere der polnischen Sprache ent-
fernt ist, das erfährt vielleicht die grellste Beleuchtung durch
die programmatischen Auslassungen, welche die in Graudenz
erscheinende „Gazeta Grudzionska“, das Hauptorgan der pol-
nischen Volkspartei, im April 1902 veröffentlichte. Da hiess es:
„Wir verlangen, dass es uns freisteht, unter der preussischen
Regierung Polen zu sein und unser Polentum und unsere pol-
nische Literatur zu pflegen. Zu diesem Zwecke fordern wir von
der Regierung, dass unsere polnische Sprache auf allen Behör-
den, wie auch im ganzen bürgerlichen Leben zum mindesten
gleichberechtigt wird. In der Volksschule müssen unsere Kinder
anfangs nur auf polnisch unterrichtet werden, und nachher müssen
sie so gut wie möglich in der deutschen Sprache ausgebildet
werden. Auf allen Behörden muss der Pole die polnische Sprache
gebrauchen dürfen, sei es schriftlich oder mündlich. In den pol-
nischen Landesteilen müssen die Beamten geborene Polen sein,
mindestens aber die polnische Sprache fliessend beherrschen, Alle
polnischen Landesteile, also Schlesien, Posen, WVestpreussen,
Masuren und Ermland müssen zu einem (3anzen unter der Ver-
waltung eines besonderen königlichen Statthalters mit einem be-
sonderen Landtag vereinigt werden. Ausserdem muss in Berlin
ein besonderer Minister für polnische Angelegenheiten sein. Dieser.
Statthalter und dieser Minister müssen die polnische Sprache
zum mindesten genau kennen. Natürlich müssen alle gegen die
Polen erlassenen Ausnahmegesetze und Verordnungen aufgeho-
ben und ein Gesetz erlassen werden, das den Beamten und Be-