Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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S. 59 ff. eine zum Teil neue Auffassung des Gebietsbegriffes ver- 
tritt. Er bezeichnet das Gebiet als konstitutives Element des 
Staates und die Gebietshoheit — darin die Lehre von PREUSS 
und FRICKER kombinierend — als das Recht des Staates, sich 
sein Gebiet selbst zu bestimmen und innerhalb desselben aus- 
schliessend zu herrschen. Mit der Cessionsmöglichkeit sucht er 
aber seine Auffassnng des Gebietes durch die Behauptung in 
Einklang zu bringen, dass jede Cession die Umwandlung des ab- 
zutretenden Gebietsteiles aus einem Stück konstitutiven Elementes 
in ein Objekt des um dieses Stück verkleinerten Staätes zur 
Voraussetzung habe, dessen Abtretung vom letzteren sohin ohne 
weiteres vorgenommen werden kann. Vollziehe sich diese Um- 
wandlung auch uno actu mit dem Üessionsvertrage, so sei sie 
gleichwohl ein realer Vorgang. Denn es sei eine allen Kolonial- 
verhältnissen zugrunde liegende Erscheinung, dass das Gebiet 
der Kolonien Objekt, nicht aber Element des beherr- 
schenden Staates ist. Was hier für die Dauer.gilt, sei bei der 
Gebietsabtretung ein vorübergehendes Rechtsverhältnis. 
Es wird wohl kein Unbefangener darüber im Zweifel sein, 
dass diese angebliche Umwandlung, die SEIDLER den Mut hat, 
einen realen Vorgang zu nennen, eine völlig haltlose Fiktion ist, 
der in der Welt der Tatsachen absolut nichtg entspricht. Wenn 
die Eigenschaftstheorie sich nur dadurch zu behaupten vermöchte, 
dass wir annehmen, Elsass-Lothringen habe sich für einen Mo- 
ment in eine französische Kolonie verwandeln müssen, um an 
Deutschland cediert. werden zu können, so wäre dies wohl der 
beste Beweis, dass diese Theorie nichts wert ist. Dazu kommt 
aber noch, dass auch-die Unterscheidung zwischen dem eigent- 
lichen Staatsgebiet als einem Element und dem Kolonialgebiet 
als einem (Herrschafts- oder Eigentums-)Objekt des Staates eine 
zwar nicht erst von SEIDLER aufgestellte, aber ganz ebenso halt- 
lose Fiktion ist. Diese Unterscheidung hat nur einen Sinn als 
Ausdruck jener älteren Auffassung, die in den Kolonien Aus-
	        
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