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geben des animus habendi und der Tatsache des Besitzes ein.
ULLMANN vertritt also die Eigentumstheorie bis auf die von uns
durch den Druck hervorgehobenen Stellen.
v. Liszt, Völkerrecht $ 8 bezeichnet die Souveränetät als
völkerrechtlich anerkannte Herrschaft über das ganze
Staatsgebiet und über die auf dem Gebiet befindlichen Per-
sonen und Sachen. Unter Gebietshoheit versteht er die Staats-
gewalt, bezogen auf das Staatsgebiet und durch diese Beziehung
räumlich umgrenzt. „Sie ist imperium, nicht dominium, völker-
rechtlich anerkannte Herrschaft über das Gebiet, nicht. ein
dingliches Recht an dem Gebiet“. Die Gebietshoheit schliesse
jedes Eingreifen einer fremden Staatsgewalt aus und ergreife
grundsätzlich alle auf dem Gebiete befindlichen Sa-
chen, bewegliche und unbewegliche, und ebenso alle
auf dem Gebiete sich befindenden Personen, Staatsangehörige
und Fremde.
Im 8 9 wird das Staatsgebiet als das von der Staatsgewalt eines
Staates (also von der Gebietshoheit) umfasste Gebiet bezeichnet.
v. LiszT vertritt also die Eigenschaftstheorie bis auf die von
uns durch den Druck hervorgehobenen Stellen.
Wohl der einzige Vertreter des Völkerrechtes, der es der
Mühe wert findet, seine Ansicht von der rechtlichen Natur des
Gebietes näher zu begründen, ist HEILBORN. In seinem System des
Völkerrechtes macht er einen bemerkenswerten Versuch, die
Eigentumstheorie durch die hauptsächlich von THon entwickelte
„Normentheorie* zu stützen. Diese letztere besteht bekanntlich
darin, dass sämtliche Rechtssätze in Normen, d. h. in Gebote
und Verbote aufgelöst werden, wodurch das subjekte Recht oder
wenigstens das dingliche Recht gewissermassen zu einem von
Normen umschlossenen leeren Raum wird. Wie nach einem be-
kannten Scherzworte eine Statue entsteht, indem der Bildhauer
von dem Marmorblocke das Ueberflüssige wegschlägt, so entsteht im
Sinne Tuons ein dingliches Recht dadurch, dass sämtlichen Rechtsge-