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nossen mit Ausnahme des Berechtigten verboten wird, auf den
Gegenstand des Rechtes irgendwie einzuwirken. Das Eigentums-
‚recht besteht hienach einzig und allein in dem jus excludendi
alios, in der rechtlichen Möglichkeit, eine Uebertretung jenes Ver-
botes abzuwehren. Was der Eigentümer selbst mit der: Sache
tut, ist, wie überhaupt jeder Akt des Rechtsgenusses und der
Rechtsausübung, eine res.merae facultatis.
Es ist klar, dass diese Auffassung, wenn sie richtig wäre,
eine vorzügliche Stütze der Eigentumstheorie abgeben würde.
Denn wenn die Art der Rechtsausübung und damit auch die
Qualität des Eigentumsobjektes rechtlich gleichgültig ist, wenn alles
nur auf die Ausschliessung der Nichtberechtigten ankommt, dann
steht nichts im Wege, das Recht, das ich an meiner Taschenuhr
habe, das ein Bauer an seinem Felde und das der Staat an seinem
Gebiete hat, unter dieselbe Kategorie zu bringen.
Ich darf hier wohl darauf hinweisen, dass ich das, was mir
an der Normentheorie heute noch richtig und wertvoll erscheint,
schon vor Jahren für das öffentliche Recht nutzbar zu machen
gesucht habe (in meiner Schtift: Die- Parteiwillkür im öffent-
lichen Recht, Wien 1888). Es ist dies die scharfe Scheidung
zwischen dem rechtlichen Dürfen und dem rechtlichen Können,
zwischen dem subjektiven Recht und der Befugnis, zwischen
der Rechtsausübung und dem Rechtsgeschäft (vgl. diesfalls
namentlich 8. 342 ff. in Tuons Rechtsnorm und subjektives Recht).
Unrichtig scheint es mir jedoch zu sein, wenn THoN alles
das, was keine rechtliche Wirkung hervorbringt, also alles, was
sich im Inneren der subjektiven Rechte zuträgt, prinzipiell für
rechtlich gleichgültig hält. Von einem solchen Standpunkt ist
z. B. die so weitgehende Verschiedenheit zwischen dem römischen
und dem deutschen Eigentum — ersteres ist ein Herrschafts-,
letzteres ein Zugehörigkeitsverhältnis — kaum zu erfassen. Wie
die Normentheorie den Unterschied zwischen den dinglichen und
den Forderungsrechten verwischt, so vermag sie überhaupt die