Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Eigenart der einzelnen rechtlichen Beziehungen in ihrer Begriffs- 
sprache nur unvollkommen auszudrücken. Wenn:sich demnach 
die Gebietshoheit im Sinne der Ausführungen Tnuons als ding- 
liches Recht charakterisieren lässt, so scheint mir dies weit eher 
gegen die Normentheorie als für die Eigentumstheorie zu spre- 
chen. Sehr bezeichnend ist es jedoch für die herrschende Be- 
griffisverwirrung, dass auch HEILBORN, der sich so viel Mühe 
gibt, die Eigentumstheorie besser zu fundamentieren, und das 
Gebiet ausdrücklich als Objekt eines staatlichen Rechtes hinstellt, 
darin doch zugleich ein Moment im Wesen des Staates erblickt 
(S. 13 u. 14). 
Ein fast nur von Vertretern des Völkerrechtes behandelter 
Spezialfall des Gebietsproblems -ist die Frage nach der Natur 
des Rechtes, das dem Staate an den Küstengewässern zusteht. 
HEILBORN ist insofern konsequent, als er auch dieses Recht ein 
dingliches nennt, wobei er gegenüber der Einwendung v. BARBs, 
dass die Macht des Elementes eine effektive Herrschaft über die 
Küstengewässer unmöglich mache, auf die vulkanischen Aus- 
brüche hinweist, die zeitweilig auch die Beherrschung des Landes 
in Frage stellen (S. 39 u. 43). Dass gleichwohl die Annahme 
eines dinglichen Rechtes an Teilen des Meeres für den privat- 
rechtlich geschulten Juristen etwas revoltierendes hat, bleibt dar- 
um nicht minder wahr. Wir begegnen jedoch in dieser Materie 
noch einer anderen Auffassung, die jedenfalls viel ansprechender 
ist: Im Handbuch des Völkerrechtes II. Band S. 453—470 
wendet sich STOERK sowohl gegen die Annahme eines Eigentums- 
rechtes an den Küstengewässern wie gegen die Meinung, als ob das 
Verhältnis der Staaten zu diesen Meeresteilen nur aus dem Gesichts- 
punkte der Verteidigung gegen die Seemacht des Auslandes zu be- 
urteilen wäre; das „einigende Moment“ sei auf dem Gebiete der 
Verwaltung zu finden, die der Staat seewärts so weit ausdehnt, 
als es das wirtschaftliche Leben seiner Angehörigen erheischt. 
Weiterhin spricht aber STOERK von der sachlichen und r&äum-
	        
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