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Eigenart der einzelnen rechtlichen Beziehungen in ihrer Begriffs-
sprache nur unvollkommen auszudrücken. Wenn:sich demnach
die Gebietshoheit im Sinne der Ausführungen Tnuons als ding-
liches Recht charakterisieren lässt, so scheint mir dies weit eher
gegen die Normentheorie als für die Eigentumstheorie zu spre-
chen. Sehr bezeichnend ist es jedoch für die herrschende Be-
griffisverwirrung, dass auch HEILBORN, der sich so viel Mühe
gibt, die Eigentumstheorie besser zu fundamentieren, und das
Gebiet ausdrücklich als Objekt eines staatlichen Rechtes hinstellt,
darin doch zugleich ein Moment im Wesen des Staates erblickt
(S. 13 u. 14).
Ein fast nur von Vertretern des Völkerrechtes behandelter
Spezialfall des Gebietsproblems -ist die Frage nach der Natur
des Rechtes, das dem Staate an den Küstengewässern zusteht.
HEILBORN ist insofern konsequent, als er auch dieses Recht ein
dingliches nennt, wobei er gegenüber der Einwendung v. BARBs,
dass die Macht des Elementes eine effektive Herrschaft über die
Küstengewässer unmöglich mache, auf die vulkanischen Aus-
brüche hinweist, die zeitweilig auch die Beherrschung des Landes
in Frage stellen (S. 39 u. 43). Dass gleichwohl die Annahme
eines dinglichen Rechtes an Teilen des Meeres für den privat-
rechtlich geschulten Juristen etwas revoltierendes hat, bleibt dar-
um nicht minder wahr. Wir begegnen jedoch in dieser Materie
noch einer anderen Auffassung, die jedenfalls viel ansprechender
ist: Im Handbuch des Völkerrechtes II. Band S. 453—470
wendet sich STOERK sowohl gegen die Annahme eines Eigentums-
rechtes an den Küstengewässern wie gegen die Meinung, als ob das
Verhältnis der Staaten zu diesen Meeresteilen nur aus dem Gesichts-
punkte der Verteidigung gegen die Seemacht des Auslandes zu be-
urteilen wäre; das „einigende Moment“ sei auf dem Gebiete der
Verwaltung zu finden, die der Staat seewärts so weit ausdehnt,
als es das wirtschaftliche Leben seiner Angehörigen erheischt.
Weiterhin spricht aber STOERK von der sachlichen und r&äum-