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ziehung; sie ist für sie eine Kompetenz- oder Zugehö-
rigkeitsänderung.“
Also auch bei FRICKER sehen wir vorübergehend die Kom-
petenzidee aufblitzen. Leider wird seine Gesamtauffassung durch
sie nicht im geringsten beeinflusst. Wenige Seiten später (S. 82,
85 u. 88), bei Besprechung der Neubildung und des Unterganges
der Staaten, ist schon wieder von Geburt und Tod, von Mord
und Selbstmord die Rede!
Wir sind am Ende unserer kritischen Wanderung angelangt !
und können resumieren:
Die Eigentumstheorie scheitert schon an dem Satze: domi-
nium plurium in solidum esse non potest; auch wenn sie das Ei-
gentum des Staates am Gebiete als ein „öffentlich-rechtliches*
oder gar als Imperium bezeichnet und dessen gänzliche Ver-
schiedenheit vom Privateigentum beteuert, bleibt die Tatsache
bestehen, dass an derselben Bodenfläche nicht zugleich dem Staate
und den Grundeigentümern die ausschliessliche und totale Herr-
schaft zustehen kann.
Aus ganz demselben Grunde ist die Eigentumstheorie da-
mit unvereinbar, dass sowohl der Bundesstaat als die einzelnen
Gliedstaaten die Gebietshoheit haben. Hiemit hängt wohl die
seltsame Aufteilung zusammen, die LABAND zwischen der Gebiets-
hoheit des Reiches und der der Einzelstaaten vornimmt.
Die Eigentumstheorie vermag ferner das staatliche Recht an
den Küstengewässern nur in höchst gezwungener Weise zu konstru-
ieren oder sie muss zwischen dem Verhältnis des Staates zum
Seegebiet und seinem Verhältnis zum Landgebiet einen augen-
scheinlich nicht existierenden Unterschied annehmen.
Ihr schwerster Fehler ist jedoch, dass sie — wie namentlich
FRICKER betont hat — das Verhältnis zwischen Staat und Gebiet
ı Die Schrift von HEIMBURGER, der Erwerb der Gebietshoheit I 1888
war mir weder im Buchhandel noch in der Wiener Universitäts-Bibliothek
zugänglich.