Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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hörden bei strengen Strafen jegliche Bedrückung und Verfolgung 
der polnischen Nationalität verbietet“ ?*. 
Wäre dies Programm verwirklicht, so hätten wir in der Tat 
das Königreich Preussen nicht mehr als deutschen Nationalstaat, 
sondern als deutsch-polnischen Nationalitätenstaat zu charakte- 
risieren. Dann hätte die deutsche Sprache in Preussen allerdings 
auf ihre Vorrechte vor ‚der polnischen verzichtet, die Sprache 
der Behörden, die Sprache der Schule wäre nicht mehr deutsch 
ausschliesslich, sondern: deutsch und polnisch, ja die vorwiegend 
von Polen bevölkerten Landesteile der Monarchie würden zu ei- 
genen Verwaltungsbezirken werden, in denen das Poluische 
herrschte, das Deutsche höchstens ‚geduldet wäre. Und wo viel- 
leicht selbst nach diesem extremen Programm dem deutschen 
Idiom noch ein gewisses Uebergewicht zugestanden bliebe, wie 
etwa in seiner Anerkennung als Heeressprache, da würde man 
doch nicht mehr von prinzipieller Privilegierung der deutschen 
Sprache, sondern nur noch von Massnahmen der Zweckmässig- 
keit reden dürfen. 
Kann nun aber dies Programm in. der ‘Gegenwart selbst 
für die kühnsten nationalpolnischen Hoffnungen nur den Ausdruck 
fernliegender letzter Ziele bedeuten, und steht fest, dass in Wirk- 
lichkeit die deutsche Sprache in Preussen den Charakter der 
allein privilegierten Staatssprache besitzt, ist also m. a. W. das 
Königreich Preussen so gut ein deutscher Nationalstaat im Rechts- 
sinne, wie Frankreich ein französischer und Grossbritannien eiu 
englischer, so bleibt es doch eine hiervon ganz verschiedene und 
für Preussen wie für jeden anderen Nationalstaut besonders zu 
erledigende Frage, wie weit‘ die nationale Zurückdrängung der 
fremdsprachlichen Volkselemente rechtlich reicht. Denn der Satz, 
dass ein bestimmter Staat eine bestimmte Staatsspraohe hat und 
demgemäss einer bestimmten Nationalität zuzurechnen ist, besagt 
%4+ Hier zitiert nach PAALZoWw, a. a. 0.8. 4 f.
	        
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