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hörden bei strengen Strafen jegliche Bedrückung und Verfolgung
der polnischen Nationalität verbietet“ ?*.
Wäre dies Programm verwirklicht, so hätten wir in der Tat
das Königreich Preussen nicht mehr als deutschen Nationalstaat,
sondern als deutsch-polnischen Nationalitätenstaat zu charakte-
risieren. Dann hätte die deutsche Sprache in Preussen allerdings
auf ihre Vorrechte vor ‚der polnischen verzichtet, die Sprache
der Behörden, die Sprache der Schule wäre nicht mehr deutsch
ausschliesslich, sondern: deutsch und polnisch, ja die vorwiegend
von Polen bevölkerten Landesteile der Monarchie würden zu ei-
genen Verwaltungsbezirken werden, in denen das Poluische
herrschte, das Deutsche höchstens ‚geduldet wäre. Und wo viel-
leicht selbst nach diesem extremen Programm dem deutschen
Idiom noch ein gewisses Uebergewicht zugestanden bliebe, wie
etwa in seiner Anerkennung als Heeressprache, da würde man
doch nicht mehr von prinzipieller Privilegierung der deutschen
Sprache, sondern nur noch von Massnahmen der Zweckmässig-
keit reden dürfen.
Kann nun aber dies Programm in. der ‘Gegenwart selbst
für die kühnsten nationalpolnischen Hoffnungen nur den Ausdruck
fernliegender letzter Ziele bedeuten, und steht fest, dass in Wirk-
lichkeit die deutsche Sprache in Preussen den Charakter der
allein privilegierten Staatssprache besitzt, ist also m. a. W. das
Königreich Preussen so gut ein deutscher Nationalstaat im Rechts-
sinne, wie Frankreich ein französischer und Grossbritannien eiu
englischer, so bleibt es doch eine hiervon ganz verschiedene und
für Preussen wie für jeden anderen Nationalstaut besonders zu
erledigende Frage, wie weit‘ die nationale Zurückdrängung der
fremdsprachlichen Volkselemente rechtlich reicht. Denn der Satz,
dass ein bestimmter Staat eine bestimmte Staatsspraohe hat und
demgemäss einer bestimmten Nationalität zuzurechnen ist, besagt
%4+ Hier zitiert nach PAALZoWw, a. a. 0.8. 4 f.