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Die sachliche Kompetenz ist der Inbegriff der vom Staate je-
weils in Anspruch genommenen sachlichen Hoheitsrechte; sie zer-
fällt also in die ‚Justiz-, Militär-, Finanz-, Eisenbahnhoheit u. s. w.
Die personelle Kompetenz ist gleichbedeutend mit dem Aus-
drucke: Personalhoheit.
Die örtliche Kompetenz aber ist gleichbe-
deutend mitdem Ausdrucke: Gebietshoheit.
(Ob ausserdem noch eine eigene Organkompetenz oder Or-
ganhoheit anzunehmen ist, die sich natürlich nur auf die unmit-
telbaren Staatsorgane beziehen kann, da die Befugnis zur Be-
stellung der mittelbaren Organe schon in den sachlichen Hohbeits-
rechten enthalten ist, kann hier dahingestellt bleiben.)
Ueber jede dieser Kompetenzen steht dem souveränen Staate
eine unbeschränkte, dem nichtsouveränen regelmässig eine mehr
oder minder beschränkte Rechtsmacht zu, die man mit einem von
HÄNnEL erfundenen Ausdrucke als Kompetenz-Kompetenz bezeich-
nen kann.
‚Kraft der Rechtsmacht über seine sachliche Kompetenz kann
sich der Staat neue Hoheitsrechte beilegen, den Inhalt ihm schon
zukommender erweitern oder im entgegengesetzten Sinne vor-
gehen. Man denkt sich gewöhnlich die sachliche Kompetenz des
Staates in steter Zunahme begriffen und übersieht dabei, dass
manchmal auch Fälle vom Gegenteil vorkommen. So ist es z. B.
eine Einschränkung der Finanzhoheit, wenn auf eine gewisse Art
der Besteuerung zu Gunsten der Selbstverwaltungskörper ver-
zichtet wird, und die heute in Frankreich ventilierte Trennung
der Kirche vom Staate bedeutet u.a. auch das Ausscheiden der
Kultushoheit aus der staatlichen Kompetenzsphäre.
Kraft der Rechtsmacht über seine personelle Kompetenz
kann der Staat in genereller Weise die Bedingungen festsetzen,
unter denen die Staatsbürgerschaft erworben und verloren wird,
oder von Fall zu Fall, nach freiem Ermessen die Aufnahme in
den Staatsverband und die Entlassung daraus gewähren.