Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 340 — 
Die sachliche Kompetenz ist der Inbegriff der vom Staate je- 
weils in Anspruch genommenen sachlichen Hoheitsrechte; sie zer- 
fällt also in die ‚Justiz-, Militär-, Finanz-, Eisenbahnhoheit u. s. w. 
Die personelle Kompetenz ist gleichbedeutend mit dem Aus- 
drucke: Personalhoheit. 
Die örtliche Kompetenz aber ist gleichbe- 
deutend mitdem Ausdrucke: Gebietshoheit. 
(Ob ausserdem noch eine eigene Organkompetenz oder Or- 
ganhoheit anzunehmen ist, die sich natürlich nur auf die unmit- 
telbaren Staatsorgane beziehen kann, da die Befugnis zur Be- 
stellung der mittelbaren Organe schon in den sachlichen Hohbeits- 
rechten enthalten ist, kann hier dahingestellt bleiben.) 
Ueber jede dieser Kompetenzen steht dem souveränen Staate 
eine unbeschränkte, dem nichtsouveränen regelmässig eine mehr 
oder minder beschränkte Rechtsmacht zu, die man mit einem von 
HÄNnEL erfundenen Ausdrucke als Kompetenz-Kompetenz bezeich- 
nen kann. 
‚Kraft der Rechtsmacht über seine sachliche Kompetenz kann 
sich der Staat neue Hoheitsrechte beilegen, den Inhalt ihm schon 
zukommender erweitern oder im entgegengesetzten Sinne vor- 
gehen. Man denkt sich gewöhnlich die sachliche Kompetenz des 
Staates in steter Zunahme begriffen und übersieht dabei, dass 
manchmal auch Fälle vom Gegenteil vorkommen. So ist es z. B. 
eine Einschränkung der Finanzhoheit, wenn auf eine gewisse Art 
der Besteuerung zu Gunsten der Selbstverwaltungskörper ver- 
zichtet wird, und die heute in Frankreich ventilierte Trennung 
der Kirche vom Staate bedeutet u.a. auch das Ausscheiden der 
Kultushoheit aus der staatlichen Kompetenzsphäre. 
Kraft der Rechtsmacht über seine personelle Kompetenz 
kann der Staat in genereller Weise die Bedingungen festsetzen, 
unter denen die Staatsbürgerschaft erworben und verloren wird, 
oder von Fall zu Fall, nach freiem Ermessen die Aufnahme in 
den Staatsverband und die Entlassung daraus gewähren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.