Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Kraft der Rechtsmacht über seine örtliche 
Kompetenzkannsich der Staat fremdes Gebiet 
angliedern und eigenes Gebiet abtretenund an 
seinen Küsten die Grenze bestimmen, inner- 
halb welcher er zur See die Militär-, Finanz-, 
Justiz- und Polizeihoheit ausübt. 
Wir haben die Gebietshoheit als die örtliche Kompetenz 
des Staates bezeichnet; das Gebiet ist demnach die 
örtliche Kompetenzsphäre — der örtliche Wir- 
kungskreis — der Sprengel der Staatsgewalt. 
Es hat sich uns daher der herrschenden Terminologie zum 
Trotz und abweichend von allen Meinungen, über die wir zu 
berichten hatten, die Gebietshoheit als der primäre, das Gebiet 
als der sekundäre Begriff erwiesen. -Für unsere Auffassung stehen 
sich nicht eine Person und eine Sache gegenüber, deren recht- 
liche Beziehung zu einander festzustellen wäre, sondern wir haben 
es mit einer Person zu tun, die eine gewisse rechtliche Eigen- 
schaft hat, als deren Reflex sich das Gebiet (nicht das Recht 
am Gebiet!) darstellt. Indem so der Sachcharakter aus dem Ge- 
bietsbegriffe gänzlich ausgemerzt wird, wird erst der Eigentums- 
theorie völlig der Boden entzogen. Denn bei nicht allzu tiefem 
Nachdenken lässt sich dieselbe mit der Bezeichnung des Gebietes 
als „Attribut des Staates“, „als räumliche Grundlage seiner Herr- 
schaftsentfaltung“, als „Domizil des Volkes“, ja selbst mit der 
Bezeichnung als „Moment im Wesen des Staates“ ganz leidlich 
vereinigen. Ist aber das Gebiet der Sprengel der Staatsgewalt, 
dann erscheint es ebenso verkehrt, dem Staate ein dingliches 
Recht an dem Gebiete zuzuschreiben, wie wenn man einem re- 
ligiösen Orden oder einem humanitären Vereine ein solches Recht 
an dem Felde seiner Tätigkeit beilegen wollte. 
Wenn demnach unsere Auffassung im entschiedensten Ge- 
gensatze zur Eigentumstheorie steht, so ist doch der Unterschied 
zwischen ihr und der Eigenschaftstheorie kaum minder gross,
	        
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