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der Staatsgewalt in den Küstengewässern zu erklären und zu-
gleich die Einheit der Staatsgewalt zu Wasser und zu Lande
zum Ausdruck zu bringen, haben wir schon angedeutet. Um
kein Missverständnis aufkommen zu lassen, bemerke ich hier
noch, dass ich HEILBORN darin Recht gebe, wenn er die Küsten-
gewässer zum Staatsgebiete rechnet, während STOERK das Staats-
gebiet mit dem Landgebiet (einschliesslich der Territorialgewässer)
identifiziert. HEILBORN, der seine falsche Eigentumstheorie auch
auf die Küstengewässer überträgt, gelangt hiedurch wenigstens
zu einer einheitlichen Gebietshoheit und Staatsgewalt. STOERK
hingegen, der hinsichtlich der Küstengewässer die m. E. allein
richtige Ansicht vertritt, hinsichtlich :des Landgebietes aber bei
der Eigentumstheorie stehen bleibt, vermag die Einheit der Staats-
gewalt zu Lande und zur See nicht überzeugend darzutun, ob-
wohl ihm gerade an diesem Nachweise sichtlich gelegen ist.
Der eigentliche Probierstein für die Richtigkeit unserer Auf-
fassung ist jedoch die Gebietscession und überhaupt die Gebiets-
veränderung. Gegenüber der Behauptung JELLINEKs, dass die
Gebietscession immer und ausschliesslich Cession des Imperiums
ist, mussten wir auf die zahlreichen Fälle hinweisen, in denen
mit ungleich bessere m Rechte von einer Abtretung des Lan-
des gesprochen werden kann, zu der der Wechsel des Imperiums
als eine blosse Nebenwirkung hinzutritt. Diese relative und pro-
visorische Erkenntnis können wir aber jetzt durch die Einsicht
ersetzen, dass die Gebietscession nie etwas anderes als eine
vertragsmässige Verschiebungin denörtlichen
Kompetenzen der beteiligten Staaten ist.
Ob es die Kontrahenten und insbesondere der erwerbende
Staat hiebei auf das Territorium oder auf das Imperium abge-
sehen haben, wird bei dieser Auffassung zu einer nicht mehr
dera Rechte, sondern der Politik angehörenden Frage nach dem
Motiv. So kann ja auch im Innern der Staaten eine Ver-
schiebung in den örtlichen Kompetenzen zweier Behörden mit