Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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der Staatsgewalt in den Küstengewässern zu erklären und zu- 
gleich die Einheit der Staatsgewalt zu Wasser und zu Lande 
zum Ausdruck zu bringen, haben wir schon angedeutet. Um 
kein Missverständnis aufkommen zu lassen, bemerke ich hier 
noch, dass ich HEILBORN darin Recht gebe, wenn er die Küsten- 
gewässer zum Staatsgebiete rechnet, während STOERK das Staats- 
gebiet mit dem Landgebiet (einschliesslich der Territorialgewässer) 
identifiziert. HEILBORN, der seine falsche Eigentumstheorie auch 
auf die Küstengewässer überträgt, gelangt hiedurch wenigstens 
zu einer einheitlichen Gebietshoheit und Staatsgewalt. STOERK 
hingegen, der hinsichtlich der Küstengewässer die m. E. allein 
richtige Ansicht vertritt, hinsichtlich :des Landgebietes aber bei 
der Eigentumstheorie stehen bleibt, vermag die Einheit der Staats- 
gewalt zu Lande und zur See nicht überzeugend darzutun, ob- 
wohl ihm gerade an diesem Nachweise sichtlich gelegen ist. 
Der eigentliche Probierstein für die Richtigkeit unserer Auf- 
fassung ist jedoch die Gebietscession und überhaupt die Gebiets- 
veränderung. Gegenüber der Behauptung JELLINEKs, dass die 
Gebietscession immer und ausschliesslich Cession des Imperiums 
ist, mussten wir auf die zahlreichen Fälle hinweisen, in denen 
mit ungleich bessere m Rechte von einer Abtretung des Lan- 
des gesprochen werden kann, zu der der Wechsel des Imperiums 
als eine blosse Nebenwirkung hinzutritt. Diese relative und pro- 
visorische Erkenntnis können wir aber jetzt durch die Einsicht 
ersetzen, dass die Gebietscession nie etwas anderes als eine 
vertragsmässige Verschiebungin denörtlichen 
Kompetenzen der beteiligten Staaten ist. 
Ob es die Kontrahenten und insbesondere der erwerbende 
Staat hiebei auf das Territorium oder auf das Imperium abge- 
sehen haben, wird bei dieser Auffassung zu einer nicht mehr 
dera Rechte, sondern der Politik angehörenden Frage nach dem 
Motiv. So kann ja auch im Innern der Staaten eine Ver- 
schiebung in den örtlichen Kompetenzen zweier Behörden mit
	        
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