Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Rechte S. 65), so wird man sagen müssen, dass die Interessen 
der Fremden bei der Ermittlung dieses Durchschnittes ausser 
Ansatz bleiben. Es ist daher nur konsequent, wenn in der 
grossen Mehrzahl der Staaten — die bei GEORG MEYER Das 
parlamentarische Wahlrecht S. 173 u. 403 angeführten Ausnah- 
men bestätigen eigentlich nur die Regel — den Fremden das 
aktive und das passive Wahlrecht, also jeder Einfluss auf die 
Zusammensetzung des Parlamentes — dieses „Repräsentanten des 
(femeininteresses* (JELLINEK a. a. O. S. 226) — entzogen ist. 
Zwei Ausnahmen von der durchgreifenden Geltung der: ört- 
lichen Kompetenz haben wir noch zu verzeichnen: Zunächst die 
„Staatsservituten* — ein Ausdruck, der aufs engste mit der 
Eigentumstheorie in ihrer privatrechtlich-patrimonialen Fassung 
zusammenhängt, aber selbst: vom Standpunkt dieser Theorie in 
den meisten Fällen unrichtig ist, da der Erwerber des belasteten 
Gebietes in der Regel nicht ohne besondere Vereinbarung in die 
Verbindlichkeit seines Vorgängers einrückt (v. LISZT a. a. O. S. 43). 
Die grosse Mehrzahl solcher „Servituten* sind daher nichts 
anderes als vertragsmässige Forderungsrechte, wie heute ziemlich 
allgemein anerkannt wird. Anders liegt die Sache dann, wenn 
die Bindung eines Staates nicht im einseitigen Interesse seines 
Vertragsgegners, sondern etwa durch Kongressbeschluss im all- 
gemeinen Interesse erfolg. Ein bekanntes Beispiel bieten die 
ehemals sardinischen Provinzen Chablais und Faucigny. Diese 
sollten nach Art. 92 der Wiener Kongressakte an der Neutralität 
der Schweiz teilnehmen; im Falle eines Krieges sollte Sardinien 
seine Truppen zurückziehen und die Schweiz das Besetzungsrecht 
haben. Bei der 1860 erfolgten Abtretung dieser Gebiete an 
Frankreich hat dieses seine Verpflichtung, sie mit der auf ihnen 
ruhenden Neutralität zu übernehmen, ausdrücklich anerkannt und 
die Schweiz hat 1859 und 1870 ihr Besetzungsrecht betont, wenn 
auch nicht faktisch ausgeübt. v. J,ıszT, der dieses Beispiel an- 
führt, lehnt auch für solche Fälle die Bezeichnung „Staatsservi-
	        
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