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Rechte S. 65), so wird man sagen müssen, dass die Interessen
der Fremden bei der Ermittlung dieses Durchschnittes ausser
Ansatz bleiben. Es ist daher nur konsequent, wenn in der
grossen Mehrzahl der Staaten — die bei GEORG MEYER Das
parlamentarische Wahlrecht S. 173 u. 403 angeführten Ausnah-
men bestätigen eigentlich nur die Regel — den Fremden das
aktive und das passive Wahlrecht, also jeder Einfluss auf die
Zusammensetzung des Parlamentes — dieses „Repräsentanten des
(femeininteresses* (JELLINEK a. a. O. S. 226) — entzogen ist.
Zwei Ausnahmen von der durchgreifenden Geltung der: ört-
lichen Kompetenz haben wir noch zu verzeichnen: Zunächst die
„Staatsservituten* — ein Ausdruck, der aufs engste mit der
Eigentumstheorie in ihrer privatrechtlich-patrimonialen Fassung
zusammenhängt, aber selbst: vom Standpunkt dieser Theorie in
den meisten Fällen unrichtig ist, da der Erwerber des belasteten
Gebietes in der Regel nicht ohne besondere Vereinbarung in die
Verbindlichkeit seines Vorgängers einrückt (v. LISZT a. a. O. S. 43).
Die grosse Mehrzahl solcher „Servituten* sind daher nichts
anderes als vertragsmässige Forderungsrechte, wie heute ziemlich
allgemein anerkannt wird. Anders liegt die Sache dann, wenn
die Bindung eines Staates nicht im einseitigen Interesse seines
Vertragsgegners, sondern etwa durch Kongressbeschluss im all-
gemeinen Interesse erfolg. Ein bekanntes Beispiel bieten die
ehemals sardinischen Provinzen Chablais und Faucigny. Diese
sollten nach Art. 92 der Wiener Kongressakte an der Neutralität
der Schweiz teilnehmen; im Falle eines Krieges sollte Sardinien
seine Truppen zurückziehen und die Schweiz das Besetzungsrecht
haben. Bei der 1860 erfolgten Abtretung dieser Gebiete an
Frankreich hat dieses seine Verpflichtung, sie mit der auf ihnen
ruhenden Neutralität zu übernehmen, ausdrücklich anerkannt und
die Schweiz hat 1859 und 1870 ihr Besetzungsrecht betont, wenn
auch nicht faktisch ausgeübt. v. J,ıszT, der dieses Beispiel an-
führt, lehnt auch für solche Fälle die Bezeichnung „Staatsservi-