Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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innerstaatliche Vorgang, der der Begründung und Auflösung von 
Staaten entspricht, ist demnach die Errichtung und Aufhebung 
von Aemtern (und Behörden) mit örtlicher Kompetenz. Dies 
zeigt sich nirgends deutlicher, als in einem polyglotten Staate, 
in dessen Inneren derselbe Nationalitätsgedanke, der die Haupt- 
triebfeder der modernen Staatenbildungen ist, das Streben nach 
nationaler Autonomie und einer entsprechenden Gestaltung des 
Behördensystems erzeugt. Wenn Böhmen und Tirol jemals in ein 
deutsches und ein czechisches resp. italienisches Verwaltungsge- 
biet zerlegt werden sollten, so würden diese innerstaatlichen Vor- 
gänge die vollkommenste Analogie zur Loslösung Belgiens von 
den Niederlanden und ähnlichen Erscheinungen der Staatenge- 
schichte darbieten. Denn wie die Bildung einer neuen Provinz 
oder überhaupt eines neuen Amtsgebietes, so ist auch die Staaten- 
bildung nach dem von uns zitierten Ausspruche FRICKERSs nichts 
anderes als eine „Kompetenz- oder Zugehörigkeitsänderung*. 
Die Bezeichnung des Staatsgebietes als örtliche Kompetenz- 
sphäre gibt aber auch der Erkenntnis Ausdruck, dass die Staaten 
in der internationalen Gemeinschaft von heute vielfach eine Stel- 
lung einnehmen, die der von Organen mindestens sehr nahe komnit. 
Dies zeigt sich nämlich nicht nur, wie JELLINEK, System der sub- 
jektiven öffentlichen Rechte S. 309 meint, wenn von den Staaten 
Vereinbarungen über völkerrechtliche Normen getroffen werden, 
also nicht nur bei der internationalen Rechtsetzung, sondern sehr 
häufig auch bei der Vollziehung solcher Normen. 
Wenn z. B. der Uferstaat eines internationalen Stromes ge- 
mäss der von ihm übernommenen Verpflichtung für die Erhal- 
tung des Fahrwassers, des Leinpfades und überhaupt der Schiff- 
barkeit des Stromes innerhalb seines Gebietes sorgt, so hat diese 
Aufgabe jedenfalls die grösste Aehnlichkeit mit der einer Ver- 
waltungsbehörde hinsichtlich der ihr Amtsgebiet durchfliessenden 
Eigengewässer. Und wenn es, wie LAMMASCH in seinem Buche 
über Auslieferungspflicht und Asylrecht S. 527 betont, der Zweck
	        
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