Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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ziik eines weiteren Kommunalverbandes er- 
richtet werden. Die Errichtung erfolgt in diesem Falle nach 
Massgabe der Vorschriften, nach welchen Angelegenheiten des 
Verbandes statutarisch geregelt werden. 
2. Die Befugnis, ein Gewerbe- oder Kaufmannsgericht zu 
errichten, steht hiernach an sich der Gemeinde oder dem weiteren 
Kommunalverbande zu. Beide können ihre Befugnis auch ver- 
einigt ausüben und gemeinsam ein Gewerbe- oder Kaufmanns- 
gericht errichten. Dies führt dann zur Bildung zusammen- 
gesetzter Bezirke. Allerdings sehen die beiden Gesetze die 
Errichtung eines gemeinsamen Gewerbe- oder Kaufmannsgerichts 
ausdrücklich nur für mehrere femeinden vor, indem $ 1 
Abs. 3 des Gew.Ger.Ges., dem $1 Abs. 3 des Kauf.Ger.Ges. in- 
haltlich entspricht, bestimmt : 
Abs. 3: Mehrere Gemeinden können sich durch 
übereinstimmende ÖOrtsstatuten zur Errichtung eines gemein- 
samen Gewerbegerichts für ihre Bezirke vereinigen. Für 
die Genehmigung der übereinstimmenden Ortsstatuten ist die 
höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirke das 
Gewerbegericht seinen Sitz haben soll. 
Aber damit sind die Fälle der zusammengesetzten Bezirke 
nicht erschöpft. Gewerbe- und Kaufmannsgerichte können näm- 
lich auch noch errichtet werden einmal für die Bezirke meh- 
rerer weiterer Komm’unalverbände gemeinsam, so- 
dann für die Bezirke eines oder mehrerer weiteren 
Kommunalverbände gemeinsam miteineroder 
mehreren Gemeinden. 
Aus der Fassung des mitgeteilten Abs. 4 „eines weiteren 
Kommunalverbandes“ folgt keineswegs, dass die Errichtung eines 
gemeinsamen Gewerbe- oder Kaufmannsgerichts für die Bezirke 
mehrerer weiterer Kommunalverbände untersagt oder dass 
die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts für eine Gemeinde 
und einen weiteren Kommunalverband ausgeschlossen
	        
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