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sein soll!. Vielmehr ergibt sich positiv die Zulassung dieser
zwei im $ 1 nicht ausdrücklich bezeichneten Bezirksarten aus
folgenden zwei Gesetzesbestimmungen :
a) Das Gew.Ger.Ges. ($ 9 Abs. 1 Satz 2) und das Kauf.-
Ger.Ges. ($ 8 Abs. 2) bestimmen gleichlautend:
Soll das Gericht nicht ausschliesslich für eine Gemeinde
oder einen weiteren Kommunalverband zu-
ständig sein, so ist bei Festsetzung der Zuständigkeit zugleich
zu bestimmen, zu welchen Anteilen die einzelnen Bezirke an
der Deckung der Kosten teilnehmen.
Diese Bestimmung trifft offenbar auch zu, wenn ein weiterer
Kommunalverband mit anderen Gemeinden oder weiteren Kom-
munalverbänden an der Errichtung und Unterhaltung eines ge-
ıneinsamen Gewerbe- oder Kaufmannsgerichts beteiligt ist.
b) Ferner enthalten das Gew.Ger.Ges. ($ 7 Abs. 2) und das
Kauf.Ger.Ges. ($ 3) die gleiche Bestimmung:
Die Landes-Zentralbehörde kann die örtliche Zuständigkeit
eines auf ihre Anordnung errichteten Gewerbe-(Kaufmanns-)
gerichts ausdehnen, |
Ist hiernach die Landes-Zentralbehörde befugt, den Bezirk
eines für eine Gemeinde oder einen weiteren Kommunalverband
gemäss & 1 Abs: 5 oder $ 2 Satz 2 errichteten Gewerbe- oder
Kaufmannsgerichts schlechthin örtlich, also auf andere Ge-
meinden oder weitere Kommunalverbände auszudehnen, so ist zu-
gleich damit die gesetzliche Möglichkeit eines derartig zusammen-
gesetzten Gerichtsbezirkes auch grundsätzlich anerkannt.
3. Gerade die Möglichkeit, grössere Gerichtsbezirke kombi-
nationsweise zu bilden, hilft den Bestrebungen, die Gewerbe- und
Kaufmannsgerichte territorial tunlichst lückenlos auszudehnen.
Sie kommt namentlich solchen Gemeinden mit mehr als 20 000
Einwohnern zu statten, die zwar nach $ 2 ein Gewerbe- und
ı WILHELMI-BEWER, Gewerbegerichtsgesetz 8 1 A. 12; -Haas, Kauf-
mannsgerichtegesetz $ 1 A. 19; a. M. Apr, Kauf.Ger.Ges. II. Aufl. 8 1 A. 2.