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Kaufmannsgericht errichten müssen, in denen aber „aus be-
sonderen Gründen die Errichtung sich nicht ermöglichen lässt“ !.
Deshalb braucht der $ 2 den Ausdruck „für Gemeinden“ statt
der im Entwurfe des $ 2 des Gew.Ger.Ges. vorgeschlagen ge-
wesenen Fassung „in Gemeinden“, „um es zu ermöglichen, das
Gewerbe- und Kaufmannsgericht mit dem eines Nachbarorts zu
verbinden oder zu vereinigen“. Nachbarort bedeutet in dieser
Gesetzesbegründung allgemein die Umgebung, nicht bloss Nach-
bargemeinde, sondern auch die benachbarten weiteren Kommunal-
verbände.
II. Besonderheiten der Gewerbegerichtsbezirke.
1. Neben diesen gemeinschaftlichen Arten von Gerichtsbe-
zirken bestehen zwischen den Bezirken der Gewerbegerichte und
der Kaufmannsgerichte einige Besonderheiten, die auch
die praktische Gestaltung der Gerichtsorganisation beeinflussen.
Sie haben ihren Grund in der Bestimmung des $ 7 Abs. 1
des Gew.Ger.Ges.:
Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte kann auf
bestimmte Arten von Gewerbe- und Fabrikbetrieben, die örtliche
auf bestimmte Teile des Gemeindebezirkes beschränkt werden,
während eine entsprechende Bestimmung für die Kaufmannsgerichte
nichtbesteht. Warum eine solche Bestimmung in dem Kauf.Ger.Ges.
weggelassen ist, sagt zwar die Begründung des Gesetzentwurfes
nicht, erklärt sich aber aus der werbenden Kraft der Idee der
sozial gegliederten Gerichtsbarkeit. Denn die Vorschrift des
S 7 Abs. 1 des Gew.Ger.Ges. war eine behutsame: Als der
Gesetzgeber auf dem Gebiete des gewerblichen Arbeitsverbält-
nisses den ersten Versuch unternahm, soziale Rechtsprechung zu
ı Kommissionsbericht zur Gew.Ger.Ges.Novelle v. 1901 8. 5
(10. Legielaturperiode II. Session, Drucksache Nr. 299); Begründung
des Kauf.Ger.Ges. v. 1904 8. 8 (11. Legislaturperiode I. Session, Druck-
sache Nr. 148).