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schaffen, war er gleichzeitig darauf bedacht, die Gewerbegerichte
überall da auszuschliessen, wo ihre Zuständigkeit nicht gerecht-
fertigt oder nicht zweckmässig war. Man wollte nur dem stärk-
sten Bedürfnisse nach Gewerbegerichten stattgeben; es sollten
die besonderen Verschiedenheiten zwischen Handwerk und Gross-
industrie nnd zwischen einzelnen Gruppen von Industriezweigen
sowıe die besonderen Verhältnisse der Grossstädte und ihrer Un-
gebung berücksichtigt und in diesen engen, eigenartigen Bedürfnis-
grenzen die Errichtung blosser F ach-Gewerbegerichte vor sieh
gehen. Dieser in der Begründung des nicht zur Annahme ge-
langten Entwurfes eines Gew.Ger.Ges. von 1878! auseinander-
gesetzte und dann in dem $ 6 Abs. 1 des ursprünglichen Gew.-
Ger.Ges. vom 29. Juli 1890 verwirklichte Gedanke war der Er-
richtung allgemeiner Gewerbegerichte keineswegs förderlich,
da durch die Schaffung von Fach-Gewerbegerichten kehrseitig
erreicht werden sollte, gewisse gewerbliche Arbeiter und Betriebe
von der gewerbegerichtlichen Zuständigkeit auszuschliessen. Man
hatte dabei namentlich eine Erweiterung der Bestimmungen
des jetzigen $ 81 des Gew.Ger.Ges. im Auge. Denn indem der
& 81 nur ausspricht:
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung
auf Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handlungsge-
hilfen sowie auf Arbeiter, welche in den unter der Militär-
oder Marineverwaltung stehenden Betriebsanlagen beschäftigt
sind,
sollte die Bestimmung des 87 Abs. 1 die weitere Handhabe
bieten, unter Umständen, wo das Bedürfnis zu verneinen wäre,
auch die rein gewerblichen Arbeiter in Handelsgeschäften und
besonders auch die Arbeiter in anderen Staatsbetrieben von der
Zuständigkeit der Gewerbegerichte auszuschliessen, indem von
diesem Ausschlusse dieim & 1 Abs. 2, 3 vorgeschriebene Genehmi-
ı Drucksache Nr. 41; dazu Kommissionsbericht v. 1873 S.5
(Drucksache Nr. 100).