Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 361 — 
gung des Statuts durch die höhere Verwaltungsbehörde abhängig 
sein sollte '. 
Die Entwickelung der Gewerbegerichte verleugnete diesen 
Gedanken. 
Gewerbegerichte mit einer auf bestimmte Arten von Gewerbe- 
oder Fabrikbetrieben beschränkten Zuständigkeit sind nur wenige 
ins Leben getreten; am Schlusse 1904 bestanden in Deutschland 
nur sieben Fach-Gewerbegerichte?, sechs in Preussen, 
eins in Lage in Lippe für Zieglerstreitigkeiten ®, Zu einem Aus- 
schlusse der gewerblichen Arbeiter in Handelsgeschäften von der 
Zuständigkeit der Gewerbegerichte ist es wohl nirgends gekommen. 
Dagegen hat die Unterstellung dieser Personen unter die Ge- 
werbegerichte die Handlungsgehilfen in ihrem Bestreben nach 
Einführung von Kaufmannsgerichten geradezu gestärkt; denn die 
Handlungsgehilfen konnten bei den ineinanderlaufenden Grenzen 
zwischen ihnen und den Gewerbegehilfen trotz der wesentlichen 
Verschiedenheiten beider Kategorien nicht mit Unrecht geltend 
machen, dass die Vorteile solcher. sozialer Rechtsprechung ihnen 
gerade so zuzugestehen seien, wie den gewerblichen Arbeitern. 
Ebenso hat die Beschränkung der Zuständigkeit des Gewerbe- 
gerichts auf bestimmte Teile des Gemeindebezirkes nur wenig 
Boden gefunden, soweit auf diese Weise lediglich für den 
abgetrennten Teil des Gemeindebezirkes mit Rücksicht auf seinen 
vorwiegend gewerblichen Charakter z. B. Fabrik- oder Arbeiter- 
viertel ein selbständiges Gewerbegericht erst errichtet werden 
soll, ohne auch den übrigen Teil des Gemeindebezirkes in irgend 
eine gewerbegerichtliche Organisation einzubeziehen. In der 
amtlichen Statistik, die im Reichsarbeitsblatte jährlich mitgeteilt 
—— te 
ı Kommissionsbericht v. 1878 8,5; Stenogr. Berichte 
1878 S. 976—980 ; WILHELMI-BEwER, Gew.Ger.Ges. 8 7 A. I, 
2 Reichsarbeitsblatt III 620. 
® Soziale Praxis 11, 1372; Gewerbegericht 9, 210. 
Archiv für öffentliches Recht. XX. 8. 24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.