— 361 —
gung des Statuts durch die höhere Verwaltungsbehörde abhängig
sein sollte '.
Die Entwickelung der Gewerbegerichte verleugnete diesen
Gedanken.
Gewerbegerichte mit einer auf bestimmte Arten von Gewerbe-
oder Fabrikbetrieben beschränkten Zuständigkeit sind nur wenige
ins Leben getreten; am Schlusse 1904 bestanden in Deutschland
nur sieben Fach-Gewerbegerichte?, sechs in Preussen,
eins in Lage in Lippe für Zieglerstreitigkeiten ®, Zu einem Aus-
schlusse der gewerblichen Arbeiter in Handelsgeschäften von der
Zuständigkeit der Gewerbegerichte ist es wohl nirgends gekommen.
Dagegen hat die Unterstellung dieser Personen unter die Ge-
werbegerichte die Handlungsgehilfen in ihrem Bestreben nach
Einführung von Kaufmannsgerichten geradezu gestärkt; denn die
Handlungsgehilfen konnten bei den ineinanderlaufenden Grenzen
zwischen ihnen und den Gewerbegehilfen trotz der wesentlichen
Verschiedenheiten beider Kategorien nicht mit Unrecht geltend
machen, dass die Vorteile solcher. sozialer Rechtsprechung ihnen
gerade so zuzugestehen seien, wie den gewerblichen Arbeitern.
Ebenso hat die Beschränkung der Zuständigkeit des Gewerbe-
gerichts auf bestimmte Teile des Gemeindebezirkes nur wenig
Boden gefunden, soweit auf diese Weise lediglich für den
abgetrennten Teil des Gemeindebezirkes mit Rücksicht auf seinen
vorwiegend gewerblichen Charakter z. B. Fabrik- oder Arbeiter-
viertel ein selbständiges Gewerbegericht erst errichtet werden
soll, ohne auch den übrigen Teil des Gemeindebezirkes in irgend
eine gewerbegerichtliche Organisation einzubeziehen. In der
amtlichen Statistik, die im Reichsarbeitsblatte jährlich mitgeteilt
—— te
ı Kommissionsbericht v. 1878 8,5; Stenogr. Berichte
1878 S. 976—980 ; WILHELMI-BEwER, Gew.Ger.Ges. 8 7 A. I,
2 Reichsarbeitsblatt III 620.
® Soziale Praxis 11, 1372; Gewerbegericht 9, 210.
Archiv für öffentliches Recht. XX. 8. 24