Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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wird !, ist die Zahl dieser örtlich beschränkten Gemeinde-Ge- 
werbegerichte nicht angegeben. 
2. Im Sinne der Bestimmung des $ 7 Abs. 1 des Gew.Ger.Ges., 
nach welcher die örtliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte auf 
bestimmte Teile des Gemeindebezirkes beschränkt werden kann, 
bedeutet Gemeindebezirk auch den Bezirk weiterer Kommunal- 
verbände oder mehrerer Gemeinden?. Diese Bestimmung bietet 
die Handhabe, den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Grewerbe- 
gerichte ganz dem Bedürfnis anzupassen und dazu von der 
politischen Einteilung in Gemeindebezirke und in Bezirke wei- 
terer Kommunalverbände abzusehen. Darin liegt ein Vorzug des 
Gew.Ger.Ges. vor dem Kauf.Ger.Ges., das eine derartige Bestim- 
mung nicht enthält und deshalb als unteilbaren und unbeschränk- 
baren Einheitsbezirk des Kaufmannsgerichts nur den ganzen 
Bezirk einer Gemeinde? oder eines weiteren Kommunalverbandes 
zulässt. 
Angeführt seien hier Anwendungsfälle des $ 7 Abs. 1 des 
Gew.Ger.Ges., in denen gleichzeitig der praktische Unterschied 
zwischen der 'gewerbegerichtlichen und der kaufmannsgericht- 
lichen Organisation hervortritt: 
&. Wird eine Gemeinde, für deren Bezirk ein Gewerbege- 
richt nicht besteht, in den Bezirk einer Gemeinde, für welche 
ein solches Gericht errichtet ist, eingemeindet, so kann der bis- 
herige Gewerbegerichtsbezirk unverändert bleiben. Das Gewerbe- 
gericht besitzt dann nur für den bisherigen Umfang der Gemeinde, 
ı Juhrgang 1, 130; 2, 526; 3, 621. 
2 Kommentare zum Gew.Ger.Ges. von MENZINGER-PRENNER 8 7A. 2 u. 
WILHELMI-BEwER 86 A. 1, anderer Meinung Cuno$ 6A. 1, Haas 86 A. $, 
v. Schunz 8 7 A,2. Auch die amtliche Statistik (Reichsarbeitsbl. 
8, 620) stimmt der hier vertretenen Ansicht bei; denn sie unterscheidet Ge- 
werbegerichte für „Bezirke mehrerer Gemeinden oder Teile von solchen“ 
(31 am Schlusse 1904) und Gewerbegerichte für „Bezirke mehrerer K o m- 
munalverbände oder Teile von solchen“ (60 am Schlusse 1904), 
® v. MeYEBEn, Kauf.Ger.Ges. $ 1 A. 5.
	        
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