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wird !, ist die Zahl dieser örtlich beschränkten Gemeinde-Ge-
werbegerichte nicht angegeben.
2. Im Sinne der Bestimmung des $ 7 Abs. 1 des Gew.Ger.Ges.,
nach welcher die örtliche Zuständigkeit der Gewerbegerichte auf
bestimmte Teile des Gemeindebezirkes beschränkt werden kann,
bedeutet Gemeindebezirk auch den Bezirk weiterer Kommunal-
verbände oder mehrerer Gemeinden?. Diese Bestimmung bietet
die Handhabe, den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Grewerbe-
gerichte ganz dem Bedürfnis anzupassen und dazu von der
politischen Einteilung in Gemeindebezirke und in Bezirke wei-
terer Kommunalverbände abzusehen. Darin liegt ein Vorzug des
Gew.Ger.Ges. vor dem Kauf.Ger.Ges., das eine derartige Bestim-
mung nicht enthält und deshalb als unteilbaren und unbeschränk-
baren Einheitsbezirk des Kaufmannsgerichts nur den ganzen
Bezirk einer Gemeinde? oder eines weiteren Kommunalverbandes
zulässt.
Angeführt seien hier Anwendungsfälle des $ 7 Abs. 1 des
Gew.Ger.Ges., in denen gleichzeitig der praktische Unterschied
zwischen der 'gewerbegerichtlichen und der kaufmannsgericht-
lichen Organisation hervortritt:
&. Wird eine Gemeinde, für deren Bezirk ein Gewerbege-
richt nicht besteht, in den Bezirk einer Gemeinde, für welche
ein solches Gericht errichtet ist, eingemeindet, so kann der bis-
herige Gewerbegerichtsbezirk unverändert bleiben. Das Gewerbe-
gericht besitzt dann nur für den bisherigen Umfang der Gemeinde,
ı Juhrgang 1, 130; 2, 526; 3, 621.
2 Kommentare zum Gew.Ger.Ges. von MENZINGER-PRENNER 8 7A. 2 u.
WILHELMI-BEwER 86 A. 1, anderer Meinung Cuno$ 6A. 1, Haas 86 A. $,
v. Schunz 8 7 A,2. Auch die amtliche Statistik (Reichsarbeitsbl.
8, 620) stimmt der hier vertretenen Ansicht bei; denn sie unterscheidet Ge-
werbegerichte für „Bezirke mehrerer Gemeinden oder Teile von solchen“
(31 am Schlusse 1904) und Gewerbegerichte für „Bezirke mehrerer K o m-
munalverbände oder Teile von solchen“ (60 am Schlusse 1904),
® v. MeYEBEn, Kauf.Ger.Ges. $ 1 A. 5.