— 368 —
Der gesetzliche Fortbestand dieser Gerichte ist nicht zu be-
zweifeln. Ihre Zusammensetzung, mag sie auch in manchen
wichtigen Punkten von derjenigen der auf Grund des Gew.Ger.Ges.
errichteten Gewerbegerichte abweichen, entspricht immerhin den
Bestimmungen des $ 13 Abs. 1, 2 des Gew.Ger.Ges., und es ist
damit dem einzigen Erfordernisse, von dem der $ 85 Abs. 1 des
Gew.Ger.Ges. ihr Fortbestehen abhängig gemacht hat, genügt.
2. Sänitliche dieser Gerichte sind als Fach-Gewerbegerichte
im Sinne des 8 7 Alıs. 1 des Gew.Ger.Ges. errichtet. Denn die an-
geführten Dekrete bezeichnen genau die ihrer Gerichtsbarkeit
unterworfenen Fab:ikations- und Gewerbebetriebe *. Es ist diese
Beschränkung der Gerichtsbarkeit durch das Gesetz vom 23. Mai
1880 keineswegs beseitigt worden. Vielmehr hat der $ 1 jenes
Gesetzes auch für die damalige, allerdings mit dem Inkrafttreten
des Gew.Ger.Ges. abgeschlossene Zukunft die Einsetzung der-
artig beschränkt zuständiger Gewerbegerichte vorgesehen, indem
er bestimmt:
Für Orte mit bedeutendem Fabrik- oder Gewerbebetriebe
können Gewerbegerichte eingesetzt werden. Der Bezirk eines
Gewerbegerichts kann mehrere (xemeinden umfassen. Die Ein-
setzung erfolgt durch kaiserlicheVerordnung... Auch sind darin
(in der Verordnung), sofern die Gerichtsbarkeit des Gewerbe-
gerichts auf gewisse Fahrikations- oder Gewerbezweige be-
schränkt werden soll, die demselben unterworfenen oder ge-
eignetenfalls die davon ausgenommenenen Gewerbe- oder Fa-
brikationszweige namhaft zu machen.
Indem der & 48 die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die
ı Urteil des Oberlandesgerichts in Colmar v. 4. Novemb. 1892 (Jurist.
Zeitschrift f. Elsass-Lotbringen 18, 222) und v. 6. Dez, 1899 (ebenda 25, 222).
° Nur für das Gewerbegericht in Mühlhausen wird jene Beschrän-
kung der Gerichtsbarkeit als beseitigt erachtet, weil der Artikel 1 des De-
krets v. 24. Januar 1852, welches die der Gerichtsbarkeit jenes Gerichts
unterworfenen Fabrik- und Gewerbezweige bezeichnet, durch 8 2 der Ver-
ordnung v. 6. Maui 1899 (G.Bl. S. 81) ausdrücklich aufgehoben ist.