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„bestehenden Gewerbegerichte* für anwendbar erklärt, sind
damit auch die bisherigen dekretmässigen Beschränkungen ihrer
Gerichtsbarkeit, da sie der Vorschrift des & 1 des Gesetzes ent-
sprechen, aufrecht erhalten. Die Gegenansicht, es seien jene
Beschränkungen aufgehoben, weil. der $ 46 des Üiesetzes
bestimmt:
Sämtliche bisherigen Bestimmungen über die Gewerbegerichte
(Conseils prud’hommes) werden aufgehoben,
übersieht, dass der $ 46 nur solche Bestimmungen aufhebt, die
nicht das gesetzliche Dasein der nach 8 48 fortbestehenden Ge-
werbegerichte beseitigen würden, dass der $ 46 also die Dekrete
über die Einsetzung jener Gerichte und über die Begren-
zung ihrer Gerichtsbarkeit auf bestimmte Fabrika-
tions- und Gewerbebetriebe unberührt gelassen hat. Dies ist auch
in dem Urteile des Oberlandesgerichts zu Colmar vom 5. Mai
1901 anerkannt !, wo in bestimmtester Weise ausgesprochen ist:
Bei dieser Beschränkung des Gewerbegerichts auf
bestimmte Gewerbezweige ist es nach $ 14 Nr. 4
des Gerichtsverfassungsgesetzes und nach dem Landesgesetz
über die Gewerbegerichte vom 23. März 1880, welches im
S 48, wie dessen Wortlaut und die Begründung erkennen
lassen, die bestehenden Gewerbegerichte mit ihrer bisherigen
Einrichtung und Zusammensetzung aufrecht erhält und im $1
Satz 2 die gleiche Beschränkung auch für die Zukunft zulässt,
einfach verblieben.
Ebenso ist nach dem Gew.Ger.Ges. die Beschränkung der
Gewerbegerichte in Elsass-Lothringen auf bestimmte Gewerbe-
zweige unberührt geblieben. Der $ 85 Abs. 2 des Gew.Ger.Ges.
bestimmt nur:
Sofern diese Gerichte den vorbezeichneten Erfordernissen
entsprechen, erleidet ihre Zuständigkeit durch dieses Gesetz
keine Einschränkung.
ı Juristische Zeitschr. f. Els.-Lothr, 27, 501.