Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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„bestehenden Gewerbegerichte* für anwendbar erklärt, sind 
damit auch die bisherigen dekretmässigen Beschränkungen ihrer 
Gerichtsbarkeit, da sie der Vorschrift des & 1 des Gesetzes ent- 
sprechen, aufrecht erhalten. Die Gegenansicht, es seien jene 
Beschränkungen aufgehoben, weil. der $ 46 des Üiesetzes 
bestimmt: 
Sämtliche bisherigen Bestimmungen über die Gewerbegerichte 
(Conseils prud’hommes) werden aufgehoben, 
übersieht, dass der $ 46 nur solche Bestimmungen aufhebt, die 
nicht das gesetzliche Dasein der nach 8 48 fortbestehenden Ge- 
werbegerichte beseitigen würden, dass der $ 46 also die Dekrete 
über die Einsetzung jener Gerichte und über die Begren- 
zung ihrer Gerichtsbarkeit auf bestimmte Fabrika- 
tions- und Gewerbebetriebe unberührt gelassen hat. Dies ist auch 
in dem Urteile des Oberlandesgerichts zu Colmar vom 5. Mai 
1901 anerkannt !, wo in bestimmtester Weise ausgesprochen ist: 
Bei dieser Beschränkung des Gewerbegerichts auf 
bestimmte Gewerbezweige ist es nach $ 14 Nr. 4 
des Gerichtsverfassungsgesetzes und nach dem Landesgesetz 
über die Gewerbegerichte vom 23. März 1880, welches im 
S 48, wie dessen Wortlaut und die Begründung erkennen 
lassen, die bestehenden Gewerbegerichte mit ihrer bisherigen 
Einrichtung und Zusammensetzung aufrecht erhält und im $1 
Satz 2 die gleiche Beschränkung auch für die Zukunft zulässt, 
einfach verblieben. 
Ebenso ist nach dem Gew.Ger.Ges. die Beschränkung der 
Gewerbegerichte in Elsass-Lothringen auf bestimmte Gewerbe- 
zweige unberührt geblieben. Der $ 85 Abs. 2 des Gew.Ger.Ges. 
bestimmt nur: 
Sofern diese Gerichte den vorbezeichneten Erfordernissen 
entsprechen, erleidet ihre Zuständigkeit durch dieses Gesetz 
keine Einschränkung. 
ı Juristische Zeitschr. f. Els.-Lothr, 27, 501.
	        
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