Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 370 — 
Daraus folgt andererseits, dass das Reichsgesetz ihre Zu- 
ständigkeit auch nicht erweitert, sondern ihren dem $ 7 
Abs. 1 des Gew.Ger.Ges. entsprechenden Charakter als Fach- 
Gewerbegerichte gewahrt hat. Auch dieses hat das angeführte 
Urteil des Oberlandesgerichts zu Colmar zutreffend ausgeführt 
und deshalb die Zuständigkeit des Gewerbegerichts in Strassburg 
für die im Gast wirtsgewerbe entstehenden Streitigkeiten ver- 
neint, weil die Errichtungsdekrete vom 17. Mai 1813 und vom 
10. Dezember 1855 unter den Gewerbezweigen, für welche das 
(Gewerbegericht eingesetzt ist, das Gewerbe der Gastwirte 
nicht mitaufzählen. 
3. Tatsache ist also, dass in den Städten Elsass-Lothringens 
von mehr als 20000 Einwohnern nur Fach-Gewerbege- 
richte bestehen!. Dass damit der reichsgesetzlichen Vorschrift 
des 8 2 des Gew.Ger.Ges., nach deren Grundgedanken „für alle 
Arbeiter eines Gewerbegerichtsbezirkes auch die Errichtung eines 
Gewerbegerichts zu schaffen“ ist, nicht genügt wird, ist bereits 
ausgeführt. 
Der Vorschrift des $ 2 kann nun keinenfalls schon dadurch 
nachgekommen werden, und die Errichtung eines obligatorischen 
Gewerbegerichts neben dem landesgesetzlich fortbestehenden Fach- 
Gewerbegericht erübrigt werden, dass man die gesetzlich be- 
schränkte Zuständigkeit des letzteren durch blosse Praxis 
auf den Umfang der im Gew.Ger.Ges. vorgesehenen vollen Zu- 
ständigkeit der Gewerbegerichte erweitern zu dürfen glaubt. Der- 
artige Auswege sind schon deshalb verboten, weil das Gesetz 
positiv die formelle Errichtung eines mit voller gesetzlicher 
Zuständigkeit ausgestatteten (fewerbegerichts für Gemeinden mit 
mehr als 20000 Einwohnern vorschreibt. Die in Betracht kom- 
menden Notbehelfe der Praxis sind aber auch unzulänglich, zum 
Teil sogar unzulässig. Hierüber folgendes: 
  
a Strassburg 150268, Metz 58466, Colmar 36587, abgesehen von Mühl- 
hausen mit 88465 Einwohnern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.