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Daraus folgt andererseits, dass das Reichsgesetz ihre Zu-
ständigkeit auch nicht erweitert, sondern ihren dem $ 7
Abs. 1 des Gew.Ger.Ges. entsprechenden Charakter als Fach-
Gewerbegerichte gewahrt hat. Auch dieses hat das angeführte
Urteil des Oberlandesgerichts zu Colmar zutreffend ausgeführt
und deshalb die Zuständigkeit des Gewerbegerichts in Strassburg
für die im Gast wirtsgewerbe entstehenden Streitigkeiten ver-
neint, weil die Errichtungsdekrete vom 17. Mai 1813 und vom
10. Dezember 1855 unter den Gewerbezweigen, für welche das
(Gewerbegericht eingesetzt ist, das Gewerbe der Gastwirte
nicht mitaufzählen.
3. Tatsache ist also, dass in den Städten Elsass-Lothringens
von mehr als 20000 Einwohnern nur Fach-Gewerbege-
richte bestehen!. Dass damit der reichsgesetzlichen Vorschrift
des 8 2 des Gew.Ger.Ges., nach deren Grundgedanken „für alle
Arbeiter eines Gewerbegerichtsbezirkes auch die Errichtung eines
Gewerbegerichts zu schaffen“ ist, nicht genügt wird, ist bereits
ausgeführt.
Der Vorschrift des $ 2 kann nun keinenfalls schon dadurch
nachgekommen werden, und die Errichtung eines obligatorischen
Gewerbegerichts neben dem landesgesetzlich fortbestehenden Fach-
Gewerbegericht erübrigt werden, dass man die gesetzlich be-
schränkte Zuständigkeit des letzteren durch blosse Praxis
auf den Umfang der im Gew.Ger.Ges. vorgesehenen vollen Zu-
ständigkeit der Gewerbegerichte erweitern zu dürfen glaubt. Der-
artige Auswege sind schon deshalb verboten, weil das Gesetz
positiv die formelle Errichtung eines mit voller gesetzlicher
Zuständigkeit ausgestatteten (fewerbegerichts für Gemeinden mit
mehr als 20000 Einwohnern vorschreibt. Die in Betracht kom-
menden Notbehelfe der Praxis sind aber auch unzulänglich, zum
Teil sogar unzulässig. Hierüber folgendes:
a Strassburg 150268, Metz 58466, Colmar 36587, abgesehen von Mühl-
hausen mit 88465 Einwohnern.