Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

— 371 — 
a. So ist es zwar juristisch wenig bedenklich, sozialpolitisch 
sogar einwandsfrei, wenn die elsass-lothringischen Gewerbegerichte, 
denen die Tätigkeit des Einigungsamts nicht zusteht, in aus- 
dehnender Gesetzesauslegung das nach $ 18 des Gesetzes vom 
23. März 1880 zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten 
eingesetzte, also lediglich zivilistischen Zwecken bestimmte 
„Vergleichsamt“ auch dazu benutzen, um die im $ 62 des Gew.- 
Ger.Ges. bezeichnete sozialpolitische Aufgabe zu erfüllen, 
Interessenstreitigkeiten, bei denen vornehmlich mit den Macht- 
mitteln der Aussperrung und des Ausstandes gekämpft wird, zu 
schlichten. 
b. Geradezu unzulässig ist es aber, wenn jene Fach-Gewerbe- 
gerichte, sei es aus sich oder infolge Vereinbarung des Gerichts- 
standes durch die Parteien, auch in Streitigkeiten von Parteien, 
die den ihrer Gerichtsbarkeit nicht unterworfenen Fabrikations- 
und Gewerbezweigen angehören, als Gerichte verhandeln und 
Recht sprechen. Denn sie haben als Sondergerichte nur soviel 
Gerichtsbarkeit, als ihnen gesetzlich zugewiesen ist; darüber hin- 
aus sind sie keine Gerichte. Ihr Verfahren in Sachen, für die 
ihnen die Zuständigkeit fehlt, ist nichtig, ihre Urteile sind Schein- 
urteile, die einer anderweiten Verhandlung und Entscheidung 
der Sache durch das zuständige Gericht nicht entgegenstehen !. 
Grerade mit Bezug auf derartige Ueberschreitungen ihrer be- 
schränkten Zuständigkeit durch die elsass-lothringischen Gewerbe- 
gerichte hat das Oberlandesgericht in Colmar durch Urteil vom 
10. Dezember 1897 ® grundsätzlich ausgesprochen, 
die Bestimmung des $ 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes, 
nach welcher alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für welche 
nicht besondere Gerichte zugelassen sind, vor die ordentlichen 
Gerichte gehören, könne entsprechend dem Wesen der Sonder- 
ı BEweER, Soziale Praxis 13, 1341 und dort die Literatur; a. M. SoHAL- 
HORN in Sozialer Praxis 14, 130. 
? Jurist, Zeitschr. f. Elsass-Lothringen 23, 200.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.