Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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gerichte nur bedeuten, dass für die den Sondergerichten von 
dem Gesetze nicht ausdrücklich zugewiesenen Streitigkeiten die 
ausschliessliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte 
Platz greift. Eine zu gunsten eines Sondergerichts erfolgte 
Prorogation würde nach $ 40 Abs. 2 Z.P.O. unzulässig sein 
und infolgedessen jeder Wirkung entbehren. 
c. Unzulänglich ist ferner der Notbehelf, dem Fach-Gewerbe- 
gerichte Saclıen, die nicht zu seiner Gerichtsbarkeit gehören, durch 
Schiedsvertrag! zur Entscheidung zu unterbreiten. Selbst 
eine schiedsgerichtliche Praxis eines Sondergerichts, die über den 
Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit hinausgeht, verstösst 
gegen den Grundcharakter des Sondergerichts, Dazu kommt, 
dass der 8 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. März 1880 nur solche 
Personen zu Beisitzern für wählbar erklärt, die als Arbeitgeber 
ein der Gerichtsbarkeit des Gewerbegerichts unterworfenes Ge- 
werbe betreiben oder als Arbeiter in einem solchen Gewerbe be- 
schäftigt sind; es hält also Personen, die in den dem Gewerbe- 
gerichte nicht unterworfenen Gewerbezweigen tätig sind, mangels 
ausreichender Sachkunde zum Beisitzer nicht für befähigt. Wenn- 
gleich die Beisitzer auf einem ihnen fremden Gewerbsgebiete 
schiedsrichterliche Tätigkeit ausüben, so muss eine derartig miss- 
bräuchliche Inanspruchnahme des Gewerbegerichts als Schieds- 
gerichts in letzter Linie dazu führen, das Vertrauen zu der sach- 
kundigen Rechtsprechung dieser Gewerbegerichte überhaupt zu 
erschüttern?. Uebrigens kann auch der Schiedsspruch eines 
(iewerbegerichts ohne weiteres nicht vollstreckt werden, so dass 
nötigenfalls bei dem ordentlichen Gerichte noch der Erlass eines 
Vollstreckungsurteils nachzusuchen ist. 
Demnach kann die Vorschrift des $ 2 des Gew.Ger.Ges. nur 
ı MıCHAELIS, Elsass.-lothringische Landesgesetze S. 184; vgl. BAUM im 
Preuss. Verwaltungsblatte v. 13. Juli 1904. 
2 BEWER, Jurist. Literaturblatt 16, 203. 
8 Vgl. v. MEYEREN, Reichsges. betr. Kaufmannsgerichte 1905 S. 36.
	        
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