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in der Weise erfüllt werden, dass unbeschadet der im $ 85 Abs. 2
des Gew.Ger.Ges. gewährleisteten Zuständigkeit der bestehenden
landesgesetzlichen Fach-Gewerbegerichte daneben ein weiteres
Grewerbegericht errichtet wird, das gemäss den $$ 1, 3 bis 5 des
Gew.Ger.Ges. für die gewerblichen Streitigkeiten derjenigen Ar-
beiter und Arbeitgeber zuständig ist, die nicht dem Personen-
kreise der dem Fach-Gewerbegericht unterworfenen Fabrik- oder
Grewerbezweige angehören, und das auch für diese Kategorien
als Einigungsamt und begutachtende Behörde ($$ 62, 75 des
'Gew.Ger.Ges.) besteht. Dieses weitere Gewerbegericht muss not-
wendig auf Grund des Gew.Ger.Ges. errichtet werden. Ge-
setzlich würde es nicht angehen, die Zuständigkeit des beschränkt
zuständigen Landes-Gewerbegerichts im Wege der elsass-loth-
ringischen Gesetzgebung bis zur vollen Zuständigkeit der auf
Grund des Gew.Ger.Ges. errichteten Gewerbegerichte auszudeh-
nen. Denn die aus $ 14 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes
hergeleitete Befugnis der Einzelstaaten, auf Grund bestehender
oder neu zu erlassender Landesgesetze weitere derartige Gerichte
einzuführen, besteht dem $& 85 des Gew.Ger.Ges. gegenüber nicht
mehr!. Einer‘ solchen unzulässigen Einführung gilt es aber
gleich, wollte man die beschränkte Gerichtsbarkeit eines nach
S 85 fortbestehenden Gewerbegerichts in Elsass-Lothringen jetzt
noch unter der Herrschaft des Gew.Ger.Ges. auf weitere Fabrik-
und Gewerbebetriebe landesgesetzlich erstrecken. Wie allerdings
die Errichtung eines Gewerbegerichts nach Massgabe der 8$ 1,2
des Gew.Ger.Ges. im Rahmen des elsass-lothringischen Verfas-
sungsrechts zu erfolgen hat, kann hier nicht näher erörtert werden.
ı WILBELMI-BEwER, Gew.Ger.Ges. $ 85 Anm. 7.
% Ueber die Petition an den Reichstag wegen Aufhebung der landes-
rechtlichen Gewerbegerichte in Elsass-Lothringen siehe „Gewerbegericht*
10, 226.