— 375 —
setz (im Sinne sämtlicher geltenden Anordnungen) werden zwi-
schen den einzelnen Menschen Beziehungen geschaffen; es be-
stehen rechtliche Verbindungen der Menschen dadurch, dass ge-
genseitige Rechts- und Pflichtsverhältnisse geschaffen sind. Diese
Verbindung durch das geltende Gesetz ist eine wirkliche. Sie
ist zwar nur eine rechtsgesetzliche, nicht eine naturgesetzliche
(wie bei den Zellen eines natürlichen Organismus), nur eine funk-
tionelle, nicht eine körperliche; sie ist aber eine der Betrachtung
sich aufdrängende, nicht bloss gedankliche Verbindung. Das
Rechtsgesetz wirkt hier ähnlich wie das die einzelnen Teile eines
natürlichen Körpers verbindende Naturgesetz.
Was verbunden ist hebt sich ab von dem nicht damit Ver-
bundenen. Die Verbindung wird dadurch zum Verbande, zu einer
Körperschaft, zu einem nach aussen Abgeschlossenen, zu einem
Ganzen, zu einer Einheit, die zu anderem, so zu gleichartigen
Verbänden in Unterscheidung tritt und sich verhält. Der Verband
ist Wirkung des verbindenden Gesetzes; was verbunden ist, ge-
hört zum Verbande. Die Verbandsangehörigkeit ist Wirkung
des Rechtsgesetzes, das nach wesentlichen Richtungen hin Rechts-
und Pflichtverhältnisse für die Person begründet.
Der Staatsverband als eine nach aussen sich zeigende Ge-
schlossenheit oder Einheit tritt in Verkehr zu andern Staatsver-
bänden. Er vermag einen Willen kund zu tun, Krieg zu er-
klären, Frieden zu schliessen, Abkommen zu treffen etc. Durch
diese Fähigkeit zeigt sich die Einheit des Verbandes in ihrem
Verhalten zu anderem nicht als Gegenstand, auf den Einwirkung
möglich ist, sondern als Subjekt, das selbst fähig ist, einzuwirken.
Der Staatsverband ist ein Subjekt, das mit den Subjekten der
übrigen Staatsverbänden in Verkehr tritt und von ihnen ver-
langt, als seinesgleichen angesehen zu werden. In diesem Ver-
kehre ist das Subjekt des Staatsverbandes dann nicht bloss Sub-
jekt,. sondern auch Rechtssubjekt, d. h. es erwirbt Rechte und
Pflichten gegenüber andern Staatsverbänden. Es frägt sich;