Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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woher das Subjekt des Staatsverbandes die Eigenschaft als Rechts- 
subjekt erhalte. 
Nach den: eigenen, die Verbindung und damit den Verband 
bewirkenden Gesetze kann es nicht wohl zum Rechtssubjekte ge- 
stempelt werden; das Gesetz kann sich nicht über das von ihm 
Bewirkte. erheben und dem Verbande, der nach aussen sich keh- 
renden Einheit die Rechtsfähigkeit oder Persönlichkeit verleihen. 
Das staatliche Gesetz ist etwas Internes; die Verleihung der Per- 
sönlichkeit an ein Subjekt kommt stets von aussen, nicht aus dem 
Innern des Subjektes selbst. Das mit andern Staaten in Verkehr 
tretende Staatssubjekt könnte zwar selbst aussprechen, dass es Per- 
sönlichkeit habe; es vermöchte aber diese Eigenschaft nicht in einer 
für die.andern Staaten verbindlichen Weise auszusprechen. Die 
Norm, welche dem Staatssubjekte in seinem Verkehr mit andern 
Staatssubjekten die Rechtssubjektivität verleiht, kann ihre Gül- 
tigkeit nur in der gegenseitigen übereinstimmenden Respektierung 
der Staaten als Persönlichkeiten finden. M. a. W. die recht- 
liche Eigenschaft der Persönlichkeit im Verkehre des Staates mit 
andern Staaten ist .Ausfluss des Völkerrechts. Dabei muss aber 
betont werden, dass sich aus dem Völkerrecht nur die Rechts- 
fähigkeit des Staates, nicht die Subjektivität des Staatsverbandes 
selbst ableitet. Die Verbindung in ihrer nach aussen sich keh- 
renden Unterscheidung, d. h. der Verband, ist eine wirkliche, 
nicht bloss abstrakte oder gar fiktive Einheit; das Völkerrecht 
verleiht dieser Einheit eine Eigenschaft, hat aber mit ihrer Ent- 
stehung nichts zu tun, sondern findet sie als Subjekt bereits vor. 
3. 
Wenn also der Staat nach aussen unzweifelhaft ein wirk- 
liches Subjekt ist, so frägt es sich, ob er auch nach innen, d.h. 
in Beziehung auf seine Teile oder Glieder Subjekt sei. Ist das 
Subjekt nach aussen zugleich Subjekt nach innen? Die Frage 
muss verneint werden nach dem logischen Satze, dass das Ganze
	        
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