Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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nicht zu seinen Teilen in Beziehung gesetzt werden kann. Das 
Subjekt nach aussen ist eben der Verband selbst, das Ganze mit 
allen seinen Gliedern. Wollte man das Ganze im Innern herr- 
schen lassen gegenüber den Teilen, so wäre es eben nicht mehr 
das Ganze, sondern das Ganze minus der Teile, zu welchen es 
in Beziehung tritt. Und wenn das Ganze den sämtlichen Ver- 
bandsgenossen gegenübergestellt wird, so hätte es gar keine Sub- 
stanz mehr. Es läge dann nur noch eine Fiktion vor. Man über- 
sieht die Verschiedenheit des Beobachtungsstandpunktes völlig, 
wenn man ohne weiteres, d.h. ohne nach aussen und: innen zu 
unterscheiden, den Staat als Subjekt und Persönlichkeit hinstellt. 
Es söllte gewiss einleuchten, dass das Ganze, das sich nur nach 
aussen, d. h. im Verhältnis zu anderem abhebt, in seinem eigenen 
Inneren keinen Spielraum finden kann. Ueberzeugend führt in 
dieser Beziehung FRICKER aus’: „In staatlichen Verhältnissen 
die Person des Staates der Person des Staatsbürgers gegenüber- 
zustellen, ist unlogisch, weil ja zum Staate auch der Staatsbürger 
gehört, somit der Staatsbürger als Glied des Ganzen sich selbst 
als Glied des Ganzen entgegengesetzt wird.“ FRICKER bemerkt 
im weiteren, es sei notwendig, dem Irrtum entgegenzutreten, 
als handle es sich um die Anwendung des Satzes, dass das Ganze 
den Teil beherrsche; dieser Satz drücke nicht mehr und nicht 
weniger aus, als dass der Teil nur in Betracht komme als ge- 
bunden mit den übrigen Teilen; indem die verschiedenen Teile 
sich verbinden, sei und werde das Ganze. „Das Ganze, so fährt 
FRICKER fort, ist also freilich etwas anderes als der Teil; aber 
es kann nicht auf der einen Seite das Ganze, auf der andern 
der Teil stehen, sonst wäre ja der Teil ausserhalb des Ganzen 
und das Ganze könnte sein ohne den Teil.“ 
Man hat jedenfalls da und dort die Vorstellung, das Ganze 
des Verbandes, das nach aussen zum ungehinderten Ausdrucke 
ı Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. XXV S. 41. 
Archiv für öffentliches Becht. XX. 8. 25
	        
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