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nicht zu seinen Teilen in Beziehung gesetzt werden kann. Das
Subjekt nach aussen ist eben der Verband selbst, das Ganze mit
allen seinen Gliedern. Wollte man das Ganze im Innern herr-
schen lassen gegenüber den Teilen, so wäre es eben nicht mehr
das Ganze, sondern das Ganze minus der Teile, zu welchen es
in Beziehung tritt. Und wenn das Ganze den sämtlichen Ver-
bandsgenossen gegenübergestellt wird, so hätte es gar keine Sub-
stanz mehr. Es läge dann nur noch eine Fiktion vor. Man über-
sieht die Verschiedenheit des Beobachtungsstandpunktes völlig,
wenn man ohne weiteres, d.h. ohne nach aussen und: innen zu
unterscheiden, den Staat als Subjekt und Persönlichkeit hinstellt.
Es söllte gewiss einleuchten, dass das Ganze, das sich nur nach
aussen, d. h. im Verhältnis zu anderem abhebt, in seinem eigenen
Inneren keinen Spielraum finden kann. Ueberzeugend führt in
dieser Beziehung FRICKER aus’: „In staatlichen Verhältnissen
die Person des Staates der Person des Staatsbürgers gegenüber-
zustellen, ist unlogisch, weil ja zum Staate auch der Staatsbürger
gehört, somit der Staatsbürger als Glied des Ganzen sich selbst
als Glied des Ganzen entgegengesetzt wird.“ FRICKER bemerkt
im weiteren, es sei notwendig, dem Irrtum entgegenzutreten,
als handle es sich um die Anwendung des Satzes, dass das Ganze
den Teil beherrsche; dieser Satz drücke nicht mehr und nicht
weniger aus, als dass der Teil nur in Betracht komme als ge-
bunden mit den übrigen Teilen; indem die verschiedenen Teile
sich verbinden, sei und werde das Ganze. „Das Ganze, so fährt
FRICKER fort, ist also freilich etwas anderes als der Teil; aber
es kann nicht auf der einen Seite das Ganze, auf der andern
der Teil stehen, sonst wäre ja der Teil ausserhalb des Ganzen
und das Ganze könnte sein ohne den Teil.“
Man hat jedenfalls da und dort die Vorstellung, das Ganze
des Verbandes, das nach aussen zum ungehinderten Ausdrucke
ı Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft Bd. XXV S. 41.
Archiv für öffentliches Becht. XX. 8. 25