Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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lichen Ganzen, dessen Einheit und Subjektivität nach aussen 
zum Ausdrucke gelangt. Will man an der doppelten Persön- 
lichkeit des Staates nach aussen und innen festhalten, so erhal- 
ten wir. zwei Begriffe des Staates mit gänzlich verschiedenem In- 
halte. Wir hätten den Staat als Verband, der sämtliche Staats- 
bürger in sich begreift und der als wirkliches Subjekt den an- 
deren Staaten gegenübersteht; wir hätten aber auch einen Staat, 
der im Verbande. drinnen wirkt und sich den einzelnen Ver- 
bandsgenossen gegenüberstellt. Dieser interne Staat umfasste 
dann keine Menschen; er wäre etwas für sich Bestehendes, et- 
was Gegensätzliches zu allen Staatsbürgern. Ein internes Staats- 
subjekt erschiene stets als Individuum neben den Individuen der 
Verbandsgenossen, auch selbst dann, wenn man sich dieses in- 
terne Subjekt nur als das geistige Ganze denkt. Durch das In- 
beziehungsetzen oder Gegenüberstellen ergibt sich eine Indivi- 
dualisation, die durch keine gedankliche Operation mehr gehoben 
werden kann. 
Und in der Tat wird von den Vertretern der Theorie eines 
internen Staatssubjektes dasselbe völlig als Individuum neben den 
übrigen Individuen des Verbandes behandelt: das Subjekt herrscht 
über sämtliche Verbandsgenossen; letztere alle sind Untertanen. 
Die konsequente Ausbildung dieser Theorie lässt deshalb alle 
und jede staatliche Funktion von dem Staatssubjekte, nicht von 
den Staatsbehörden ausgehen. Dieses Subjekt macht die Gesetze, 
richtet und verwaltet. Selbst die Volksvertreter werden von ihm 
gewählt. Es ist denn auch bei dieser Konstruktion klar, dass 
alles und jedes öffentliche Recht der Staatsbürger gegenüber 
diesem Staatssubjekte verneint werden muss; denn wo der eine 
alles Recht auf sich vereinigt und den andern beherrscht, sind 
subjektive Rechte des letzteren nicht denkbar. 
Es ist überhaupt eigentümlich, wie man sich das Verhältnis 
dieses internen Staatssubjektes zum Rechte denkt. Das Staats- 
subjekt macht die Gesetze, setzt das Recht. Danach müsste 
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