Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

—_ 35 — 
ständen im Verbande kommen kann, wird natürlich nicht be- 
stritten; aber in solchen Fällen hilft die Fiktion eines inneren 
Staatssubjektes ebenfalls nicht. 
b. 
Zu der herrschenden Unklarheit über die Subjektivität des 
Staates hat eine Erscheinung beigetragen, auf welche hier noch 
kurz hingewiesen werden soll. Wie jeder grössere menschliche 
Verband, so besitzt auch der Staatsverband in seinem Innern, 
gestützt auf gesetzliche Anordnung, einen Sammelpunkt, der für 
dieinnere Verwaltung und das äussere Handeln notwendigen Geld- 
mittel. Dieser Sammelpunkt, der mit Rücksicht auf das ökono- 
mische Walten der Behörden geschaffen ist, erhält vom Gesetze 
die Fähigkeit des vermögensrechtlichen Verkehrs mit den Rechts- 
subjekten im Innern des Verbandes. Diese Rechtsfähigkeit ist 
also wesentlich eine privatrechtliche und fällt im grossen und 
ganzen zusammen mit der Rechtsfähigkeit von Stiftungen. Man 
kann deshalb diesen Sammelpunkt, den Fiskus, als eine privat- 
rechtliche und finanzverwaltungsrechtliche Person bezeichnen. 
Der Fiskus ist ein tatsächliches, wirkliches Verhältnis, vom Ge- 
setze vorgesehen. Das zunächst rein objektive Verhältnis erhält 
die Subjektivität dadurch, dass gemäss dem Gesetze in seinem 
Namen von berufenen Personen gehandelt werden soll. 
Der Fiskus unterscheidet sich infolge seines stiftungsähnli- 
chen Charakters scharf von der Rechtssubjektivität des staat- 
lichen Verbandes selbst. Dort eine Institution des inneren Ver- 
bandsrechts, hier der Verband selbst, der von aussen her die 
Persönlichkeit gewinnt; dort ein lebens- und willenloses Verhält- 
nis, hier ein lebensvolles Subjekt mit Willensfähigkeit'nach aussen. 
Die Schaffung eines objektiven, tatsächlichen Verhältnisses, 
das als Rechtssubjekt dastehen soll, rechtfertigt sich nur dann, 
wenn es sich um rein materielle Güter handelt, die vorläufig 
rechtlich vereinigt werden sollen, um sie dann gesetzmässig einem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.