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sein Geldbeutel“ 1. Das Beispiel hinkt. Bei Vergleichung des
Geldbeutels eines Menschen mit dem Fiskus des Staates darf
nämlich der doppelte Standpunkt der Betrachtung nicht ausser
acht gelassen werden. Nach aussen, d.h. für die Beziehungen
des Menschen zu anderen Rechtssubjekten kommt nur der Mensch,
nicht sein Geldbeutel als Rechtssubjekt in Frage. Man kann
nicht mit dem Geldbeutel eines Menschen Verträge abschliessen,
sondern nur mit dem Menschen selbst als Person. So ist es aber
auch mit dem Staate und seiner Kasse im Verkehr 'nach aussen.
Hier kommt nur die völkerrechtliche Persönlichkeit des Staates
in Frage. Mit der Staatskasse eines Landes werden keine Staats-
verträge abgeschlossen. Der Fiskus spielt seine Rolle im Innern
des Verbandes; er ist eine Institution des innern Verbandsrechts,
verwachsen mit den übrigen innern Einrichtungen, in gesetz-
mässiger Verbindung mit dem übrigen stehend. Der Geldbeutel
des Menschen ist nichts Innerliches, nicht ein Teil seiner innern
Einrichtung, seiner gesetzmässigen Beschaffenheit; sondern er ist
etwas ausserhalb des Menschen Befindliches, ohne organische Be-
ziehung. Es ist also ein Vergleich vom Standpunkt der innern
Betrachtung gänzlich ausgeschlossen. Schon eher liesse sich eine
Vergleichung der Familie und ihrer Haushaltungskasse mit dem
Staate und seinem Fiskus durchführen. Im Verkehre, ausserhalb
der Familie, spielt die Haushaltungskasse keine Rolle; man’ kann
nicht auf sie hin den Mietvertrag abschliessen oder Waren beim
Kaufmann beziehen. Im Innern der Familie aber kann die Haus-
haltungskasse ihre Bedeutung haben. Nehmen wir an, dass die
einzelnen erwerbsfähigen Mitglieder der Familie Beiträge leisten,
die dann zum gemeinsamen Haushalte verwendet werden. Diese
Haushaltungskasse spielt dann die Rolle eines kleinen Fiskus,
wie der Fiskus die Haushaltungskasse der staatlichen Verbindung
spielt. Das einzelne Familienglied schuldet (allerdings nicht im
ı Biur, der Rechtsstaat S. 55.