—_— 38383 —
juristischen Sinne) an die Kasse wöchentlich oder monatlich einen
bestimmten Betrag. Die Kasse ist der vorläufige Sammelpunkt
der für die gemeinsamen Bedürfnisse notwendigen Mittel.
Selbst wenn man die Konstruktion eines internen Staats-
subjektes zulassen wollte, so würde es sich noch nicht „einer un-
befangenen Betrachtung aufdrängen“, dass das Subjekt des Fis-
kus mit jenem Staatssubjekte identisch sei. Das letztere soll ja
über die Verbandsgenossen herrschen ; begrifflich könnten also
die Verbandsgenossen keine Rechte gegen das Staatssubjekt haben.
Nun nimmt aber der Fiskus im allgemeinen eine koordinierte
Stellung ein; er steht unter den nämlichen Normen des Privat-
und Verwaltungsrechts wie der einzelne Er kann vom Bürger
beklagt werden; der Fiskus fordert nicht nur, er kann auch
schulden. Dieses Verhältnis ist bei Annahme der Identität eines
internen Staatssubjekts mit dem Fiskus höchst erklärungsbedürf-
tig. Man versucht diese Erklärung zu geben, indem man lehrt,
der Staat enge sich auf dem Gebiete des Vermögensrechts Selbst
ein, er unterwerfe sich freiwillig, er lege sich eine Selbstbeschrän-
kung auf. Es ist also nichts als Herablassung des Herrschers,
der mit seinen Untertanen wie mit Seinesgleichen verkehrt. Das
heisst aber das natürliche Verhältnis verkennen. HÖLDER ! ver-
sucht die Erklärung mit Hilfe einer Fiktion. Er bemerkt, dass
zwischen dem Staat als solchem und seinen Untertanen als solchen
Privatrechtsstreitigkeiten undenkbar seien; unmöglich könnten
diese durch den Richter als ein über den Parteien stehendes
Organ entschieden werden, wenn der Staat als solcher Prozess-
partei wäre; würde doch sonst das widersinnige Resultat eines
über dem Staate selbst stehenden Organes sich ergeben; es sei
deshalb lediglich die Durchführung einer Fiktion, als wäre der
Staat auf privatrechtlichem Gebiete ein eigenes neben den übrigen
Individuen existierendes Individuum. — Man sieht, dass man zu
ı Ueber das Wesen der juristischen Personen. Rede 1886 8. 8.