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Gemeinde setzen.
Die Gegenüberstellung von Staat und Kirche beruht nicht
auf der konstruktiven Grundlage zweier Rechtssubjekte, die in.
ein Verhältnis oder in einen Gegensatz zueinander treten. Es
mag die politische Bildersprache ja zu Vergleichen, wie es etwa
das Verhältnis der Ehe darbietet, greifen, eine juristische Bedeu-
tung hat aber diese Anschauung nicht.
Es wird lediglich das spezifisch staatliche Moment dem spezi-
fisch kirchlichen oder konfessionellen Elemente gegenübergestellt.
und das Verhältnis kurz als Verbindung oder Trennung bezeich-
net. Was man hervorheben will, ist nicht eine Personifikation,
sondern die Natur der Beziehungen kirchlicher und konfessioneller
Gebiete zu den spezifisch staatlichen Institutionen. Die Ver-
bindung von Staat und Kirche ist nicht ein Rechtsverhältnis
zweier Subjekte, sondern die durch die staatliche Gesetzgebung
bewirkte Einbeziehung und Berücksichtigung kirchlicher und kon-
fessioneller Einrichtungen, das Staatskirchentum. Anderseits ist
Trennung von Staat und Kirche nicht Auflösung eines Rechts-
verhältnisses, sondern Abscheidung rein kirchlicher und religiöser
Bestandteile der innern staatlichen Einrichtung durch die Gesetz-
gebung, Mit Staat und Kirche wird kurz und gut hervorgehoben
das Verhältnis des spezifisch staatlichen Lebens zum kirchlichen
Gebiete, wie es durch die jeweilige staatliche Gesetzgebung zum
Ausdruck gelangen soll. Der Staat als Ganzes, als völkerrecht-
liche Persönlichkeit, kann dagegen in Beziehung treten zur völker-
rechtlichen Persönlichkeit des Papstes. Hier sind Rechts-, bez.
Vertragsverhältnisse möglich. Nicht aber sind Beziehungen der
völkerrechtlichen Persönlichkeit des Staates mit eigenen, inneren
Institutionen, mit den eigenen Staatsbürgern denkbar.
Staat und Schule ist eine Gegenüberstellung, die ihre bedeut-
same Geschichte hat. Wie soll sich die staatliche Gesetzgebung
zur Schule verhalten, soll letztere Privatsache sein, soll durch die
staatlichen Behörden eine Kontrolle ausgeübt werden, soll sich