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das staatliche Moment der Schule ausschliesslich bemächtigen,
soll die Schule staatliche oder Gemeindeangelegenheit sein. Diese
mit dem Ausdruck „Staat“ angedeutete Hervorhebung des staat-
lichen Momentes finden wir z.B. in der preussischen Verfassung.
In Art. 23 wird gesagt, dass alle öffentlichen und Privatunter-
richtsanstalten unter Aufsicht vom Staate ernannter Behörden
stehen. Damit wird betont, dass in der Schulaufsicht ausschliess-
lich das staatliche. Moment und nicht etwa private Wirksamkeit
zum Ausdruck gelangen solle. Es ist nicht anzunehmen, dass
die Verfassung hervorheben will, unter dem „Staate“ sei ein
Rechtssubjekt im Staatsverbande zu verstehen, das Wahlen vor-
nimmt. Der Verfassungsgesetzgeber denkt offenbar nur an die
Greegenüberstellung zwischen privater Schulaufsicht und staatlicher
Kontrolle; er will ausschliesslich letztere, ohne sich speziell aus-
zusprechen, welche konkrete Staatsbehörde die Schulaufsichts-
behörden ernennt. In Art. 24 der gleichen Verfassung wird mit
„Staat“ wieder das staatliche Moment betont, das bei der Wahl
zum Ausdruck gelangen soll, allerdings unter gesetzlich geord-
neter Beteiligung der Gemeinden. Ferner wird in Art. 25 die
staatliche Angelegenheit gegenübergestellt den unvermögenden Ge-
meinden. Es liegt überall eine Nötigung nicht vor, in den be-
treffenden Verfassungsbestimmungen die juristische Konstruktion
eines Subjektes herauszulesen.. Der Ausdruck „Staat“ kann überall
ebensogut durch „staatlich“ oder von „Staatswegen“ wiedergegeben
werden. Gerade der letztere Ausdruck findet sich z. B. in Art. 11
der preussischen Verfassung.
Man spricht von Staat und Presse und will das Verhältnis
hervorheben, das die staatliche Gesetzgebung, Verwaltung oder
Rechtsprechung gegenüber der Presse einnimmt oder nach An-
sicht der politischen Parteien einzunehmen hat. Es werden Postu-
late aufgestellt und die Interessen bestimmter Kreise gegenüber
der staatlichen. Betätigung geltend gemacht. An eine Personi-
fikation des Staates wird dabei wohl kaum gedacht.