Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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Gegenüber dem individuellen und privaten Elemente will man 
mit dem Ausdruck Staat, namentlich in der politischen Sprache 
auf die staatliche Machtfülle hinweisen, die dem Gesetzgeber, der 
Regierung und den höchsten Verwaltungsbehörden zukommt und 
die imstande ist, helfend einzugreifen. Man will das massgebende 
Moment im staatlichen Verbande hervorheben, dem es möglich 
ist, die Bedürfnisse zu befriedigen, den gehegten Erwartungen 
entgegenzukommen. Es ist das staatliche Moment, an das man 
seine Anforderungen stellt, auf das man seine Blicke richtet, von 
dem man etwas hofft oder fürchtet. So spricht man vom Staate, 
welcher der Industrie, dem Gewerbe, der Landwirtschaft helfend 
zur Seite stehen soll. Es soll nicht alles rein nur der privaten 
Tätigkeit überlassen bleiben, die staatlichen Behörden sollen hier 
eingreifen. Dabei hat man noch keinen Anlass, speziell anzu- 
geben, durch welche Behörde das staatliche Moment gerade ver- 
körpert werde; die Hauptsache bleibt, dass dieses Moment regsam 
wird. Fragen: welche Stellung soll der Staat zur Auswanderung, 
zur Bevölkerungsbewegung, zur Alkoholfrage, zur Krankenpflege etc. 
einnehmen, sind Fragen des Verhältnisses staatlicher Momente 
zur privaten, gemeindeweisen oder genossenschaftlichen Betätigung. 
Der Gedanke an die Vornahme einer juristischen Konstruktion, 
wonach dieser Staat ein Rechtssubjekt sei, liegt hier ferne; eher 
liegt das Betreten des Gebietes der Allegorie vor. 
Im Bundesstaate treffen wir eine Gegensätzlichkeit staatlicher 
Aufgaben gegenüber denjenigen in den Gliedstaaten an. Es liegt 
nahe, sich zur Bezeichnung des bundesstaatlichen Momentes des 
kurzen Ausdruckes Bund, bezw. Reich zu bedienen. Wenn Art. 2 
der deutschen Reichsverfassung bestimmt, dass das Reich das 
Recht der Gesetzgebung auf bestimmten Gebieten ausübe, so. wird 
dabei als Gegensatz die Kompetenz der Gliedstaaten gedacht; 
es will betont werden, dass gewisse Befugnisse dem Bundesgesetz- 
geber zustehen und nicht in die ausschliessliche Kompetenz .der 
Gliedstaaten fallen. Aehnlich stossen wir in der schweizerischen
	        
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